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BGH – Widerspruch bei Lebensversicherung/ Rentenversicherung nur in Ausnahmefall rechtsmissbräuchlich

Häufig wurden Versicherungskunden bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages / eines Rentenversicherungsvertrages unzureichend über ihr Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht aufgeklärt. Oft stellt sich dies erst viele Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages heraus. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung können Versicherungskunden auch nach Jahren noch den Rücktritt bzw. Widerspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft erklären und sich auf diese Weise von häufig wenig lukrativen Verträgen trennen, da bei unzureichender

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Widerspruch Lebensversicherung wirksam

Hinweis auf rechtzeitige Absendung ist unzureichend. Widerspruch Lebensversicherung wirksam: In der Vergangenheit haben Versicherungsunternehmen beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen vielfach Kunden unzureichend über deren Recht zum Widerspruch oder Rücktritt aufgeklärt. Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 15.03.2023 – IV ZR 40/21 – klargestellt, dass in der Belehrung über das Widerspruchsrecht über die Form des auszuübenden Widerspruchs

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