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Unzureichende Information über Verzugszins begründet Widerrufsrecht

In einer aktuellen Entscheidung vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21 – beugt sich der Bundesgerichtshof nunmehr der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und stellt fest, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die Bank den Kunden nur dann korrekt über den Verzugszins informiert hat, wenn sie dem Kunden den bei Vertragsschluss geltende konkreten Prozentsatz mitteilt. Bis dato hatte der BGH die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach

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