Verluste mit Nachrangdarlehen – was können Betroffene tun?
Gerade durch freie Vermittler auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt werden seit Jahren partiarische Darlehen, auch Nachrangdarlehen genannt, als sichere Form der Kapitalanlage vertrieben.
Das Nachrangdarlehen bietet dem Darlehensgeber keinen Unternehmensanteil und birgt im Insolvenzfall oder bei Zahlungsschwierigkeiten ein höheres Risiko für den Rückzahlungsanspruch.
Nicht selten werden Anleger dazu bewegt, Lebensversicherungsverträge zu kündigen und den Rückkaufswert in diese Anlageform zu investieren. Ihnen werden dabei beachtliche Renditen versprochen. Dabei wird regelmäßig verschwiegen, dass solche Renditen nur durch riskante Geschäfte erwirtschaftet werden können und Anleger im Falle der Insolvenz des Unternehmens hinter allen anderen Gläubigern bedient werden, so dass das Ausfallrisiko vergleichsweise hoch ist.
Anleger müssen beim investieren in Nachrangdarlehen umfassend über erhebliche Risiken, die solche Kapitalanlagen in sich bergen, insbesondere das Totalverlustrisiko, informiert werden. Die Nichtaufklärung über Risiken, die Verharmlosung von Risiken, die unzureichende Information über die Nicht-Eignung der Anlagen als Altersvorsorge, sowie die Verschweigung von anfallenden Provisionen, stellen Verstöße gegen die Beratungspflicht dar. Diese Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater und Vermittler führen.
Werden Anleger über diese Verlust- und Haftungsrisiken oder andere sich aus der konkreten Beteiligung ergebenden Risiken nicht zutreffend aufgeklärt, so kommt eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.
Wirksamkeit der Nachrangklausel überprüfen lassen
Anleger sollten ihren Nachrangdarlehensvertrag genau prüfen lassen, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Nachrangklausel. Oftmals enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent formulierte Klauseln zur Nachrangigkeit, die den Anleger unangemessen benachteiligen und ungültig sein können. Eine qualifizierte Nachrangvereinbarung gilt in AGB gegenüber Verbrauchern nur dann als transparent, wenn Aspekte wie Rangtiefe, die vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre (BGH-Entscheidung BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – Az.: IX ZR 143/17, BGH-Urteil vom 12.12.2019 – Az.: IX ZR 77/19), deren Dauer und die Anwenbarkeit auf Zinsen klar und verständlich erläutert sind. Ist dies nicht der Fall, wurde der Rangrücktritt nie wirksam vereinbart.
Wenn Sie feststellen, dass Sie Opfer eines Kapitalanlagebetrugs geworden sind, ist es essenziell, unverzüglich juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Vermittlerhaftung bei Fehlberatung
Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.
Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.
Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.
Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in Nachrangdarlehen investiert haben.
Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Verträge
– etwaige Korrespondenz
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Die Kanzlei KSR bietet spezialisierte Unterstützung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Kapitalanlage– und Kapitalmarktrechts, um Beweise zu sichern, Strafanträge korrekt zu stellen und Ihre Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren durchzusetzen.
Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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E-Mail: info@ksr-law.de
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.

