In der Vielzahl von Entscheidungen des BGH zu Belehrungsmängeln sind vermeintlich unscheinbare Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16 – etwas untergegangen, die jedoch für erheblichen Sprengstoff in der Bankenbranche, die nach dem Ablauf der letztjährigen absoluten Widerrufsfrist für bis zum 10.06.2010 geschlossenen Darlehen etwas durchgeatmet hat, sorgen können.
Jedenfalls besteht nunmehr wiederum Hoffnung für viele Verbraucher, die nach der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 davon ausgehen mussten, dass sie angesichts der Fehlerfreiheit der dort behandelten Belehrung sowie der von dem BGH angenommenen Fehlerfreiheit des gesetzlichen Musters, welches seit Juli 2010 in Anwendung ist, ein Widerruf nicht durchsetzbar sei. Gleiches gilt für Verbraucher, die vor dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag unterschrieben haben, den Widerruf erklärt haben und die Vertragsurkunde nicht erhalten haben.
Der Lauf der Widerrufsfrist kann seit Juli 2010 nicht nur durch Überlassung der Vertragsurkunde, sondern auch des Antrags des Verbrauchers auf Abschluss des Darlehensvertrages ausgelöst werden. Denkt man auch insofern die Rechtsprechung des BGH konsequent weiter, so ist unter dem Antrag des Verbrauchers ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Antragsformulars zu verstehen, welches er regelmäßig der Bank zusendet. Dieser Antrag muss ihm von der Bank überlassen werden, was nicht der Fall ist, wenn er das Blankoformular zugeschickt und dieses sodann unterschrieben an die Bank weiterleitet und diese sodann gesondert die Annahme des Vertragsangebots erklärt.

