Mit Beschluss vom 02.10.2025 hat das Amtsgericht Nürnberg das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Löffler Immobiliengruppe GmbH eröffnet. Den Antrag hat die Löffler Immobiliengruppe GmbH selbst gestellt.
Dies ist die zwangsläufige Folge der Anordnung der BaFin vom 29.07.2025, wonach die Löffler Immobiliengruppe GmbH die von ihr im Zuge des Vertriebs sog. Nachrangdarlehen vereinnahmten Kundengelder an die Anleger zurückzahlen sollte.
Der Vorwurf der BaFin lautet, dass die Löffler Immobiliengruppe GmbH ohne notwendige Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Einlagengeschäfte betrieben haben soll. Die BaFin vertritt die Auffassung, dass die Löffler Immobiliengruppe GmbH auf Grundlage von „Darlehensverträgen mit qualifiziertem Nachrang“ gewerbsmäßig Gelder angenommen hat, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit, so die BaFin weiter, betrieb die Löffler Immobiliengruppe GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.
Ausweislich von Berichten laufen gegen den Geschäftsführer Jörg Löffler Ermittlungen wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung und Betrug.
Was können betroffene Anleger nun tun?
Es steht zu erwarten, dass demnächst das Insolvenzverfahren förmlich eröffnet wird. Sodann kann jeder Anleger seine Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden. Es wird sodann abzuwarten bleiben, in welcher Höhe sie in dem Insolvenzverfahren mit Rückflüssen rechnen können.
Da demnach unsicher ist in welcher Höhe Anleger mit Rückflüssen aus dem Insolvenzverfahren rechnen können, gelangen mögliche Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler und Anlageberater in den Fokus.
Solche kommen in Betracht, wenn der Anleger nicht zutreffend und umfassend über die Risiken eines solches qualifizierten Nachrangdarlehens durch den Anlagevermittler bzw. Anlageberater bzw. eine diese Anlage ihren Kunden anbietende Bank aufgeklärt worden bzw. diese Anlageform mit dem Profil des Anlegers nicht vereinbar ist.
Vermittlerhaftung bei Fehlberatung
Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.
Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.
Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.
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