
Mit Entscheidung vom 23.08.2018 – III ZR 506/16 – hat der BGH klargestellt, dass ein Notar sich im Einzelfall nicht schadensersatzpflichtig macht, wenn er entgegen des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr.2 BeurkG im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers bei der notariellen Beurkundung eine Beurkundung vornimmt, obwohl der Käufer den zu beurkundenden Vertrag nicht zwei Wochen lange vorliegen hatte.
