
Wurde der Anwaltsfehler in einem gerichtlich anhängigen Rechtsstreit begangen, ist zu klären, ob dieses Verfahren ohne die anwaltliche Pflichtverletzung bzw. bei ordnungsgemäßer anwaltlichen Beratung bzw. ordnungsgemäßen anwaltlichen Tätigwerdens zugunsten des Mandanten ausgegangen wäre. Der ursprüngliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung des richtigen anwaltlichen Verhaltens noch einmal druchgeführt. Der in Regress genommene Rechtsanwalt übernimmt nach der BGH-Rechtssprechung in Bezug auf die Darlegungs- und
