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Berücksichtigung von Pflegeleistungen beim Erbe

Sei es auf Grund des in der Presse immer wieder aufgegriffenen „Pflegenotstandes“, oder aus anderen Gründen: Immer wieder werden pflegebedürftige Eltern oder Großeltern von den Kindern oder Enkelkindern gepflegt. Häufig bleibt diese Pflege dann an einem Kind „hängen“, während die Geschwister auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse sich nicht kümmern können, oder wollen. Im Erbfall stellt sich dann die Frage, ob

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Lebensversicherungen & Erbrecht

Lebensversicherungen & Erbrecht – Versicherungen machen Fehler Lebensversicherungen im Erbrecht sind deshalb ein besonderes Thema, da nicht jede Lebensversicherung, die der Erblasser abgeschlossen hatte, automatisch zum Erbe gehört. Eine Lebensversicherung, die etwa im Todesfall an einen sogenannten „Bezugsberechtigten“ ausgezahlt werden soll, gehört ggf. gar nicht erst zum Nachlass. Gerade, weil das Thema Lebensversicherung im ohnehin nicht einfachen Erbrecht noch zusätzliche

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Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – Teilungsklage als letztes Mittel

Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, werden diese durch das Gesetz in eine Erbengemeinschaft gezwungen. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Es gilt sodann, diesen den Erbteilen entsprechend aufzuteilen. Die Erben werden durch das Gesetz jedoch größtenteils alleine gelassen, wenn es um die Aufteilung des Nachlasses geht. Der Gesetzgeber geht – salopp gesagt – grundsätzlich davon aus, dass die Erben

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Enterbt? – Ärger um den Pflichtteil muss nicht sein

Es gibt viele Gründe, jemanden durch ein Testament zu enterben. Egal aus welchem Grund die Enterbung erfolgt ist, steht dem Enterbten jedoch ein Pflichtteil zu, wenn es sich um einen nächsten Angehörigen, also insbesondere ein Kind, Enkel, Ehegatte oder Lebenspartner (nach dem LPartG) des Verstorbenen handelt. Die gute Nachricht gleich vorweg: Es ist nahezu unmöglich, jemandem auch noch den Pflichtteil

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