Online-Coaching: BGH erklärt Verträge ohne Zulassung für unwirksam

Am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Online-Coaching-Verträge, die als Fernunterricht klassifiziert werden können, ohne eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nichtig sind.

Diese Entscheidung gilt sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern und hat somit weitreichende Auswirkungen auf den Markt für digitale Coaching-Angebote.

Hintergrund:

Ein entscheidendes Urteil betrifft einen Fall, in dem ein Teilnehmer eines „9-MonatsBusiness-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 Euro, das Online-Videos, Live-Calls, Hausaufgaben, Fragemöglichkeiten per E-Mail und Einzelcoachings umfasste.

Der Kläger hat die Rückzahlung, der bereits geleisteten 23.800 Euro zurückgefordert, da das Coaching – Programm nicht den Erwartungen entsprach.

Während das Landgericht Heilbronn die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht Stuttgart dem Kläger Recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidung, wodurch klar wird, dass Verträge für derartige Bildungsangebote ohne ZFU-Zulassung nichtig sind.

Online-Coaching-Angebote mit dem Fokus auf “Geldverdienen leicht gemacht”

Online-Coaching-Angebote mit dem Fokus auf “Geldverdienen leicht gemacht” und- /oder “Geldanlage” sind häufig nicht seriös und spürbar teuer.

Viele Kunden suchen nach Wegen, diese Verträge zu beenden und ihr Geld zurückzuerhalten.

Rechtlich unwirksame Verträge können durch mangelhafte Widerrufsbelehrung, arglistige Täuschung oder Sittenwidrigkeit bedingt sein. Eine oft übersehene Option bietet das Fernunterrichtsgesetz.

Kunden, die mit Online-Coaching Verträgen unzufrieden sind, haben u.a. nach § 7 FernUSG die Möglichkeit, die Unwirksamkeit dieser zu beanspruchen, falls der Anbieter keine erforderliche Zulassung besitzt.

Das Fernunterrichtsgesetz schützt dabei ebenfalls gewerbliche Kunden. Es definiert Fernunterricht als überwiegend räumlich getrennte Wissensvermittlung mit Lernerfolgskontrolle, was auf die meisten Online-Coaching-Angebote zutrifft.

Zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen, dass auch Interaktionen wie Video-Calls oder WhatsApp-Support eine solche Kontrolle darstellen können.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein empfiehlt Kunden der Online-Coaching Firmen sich frühzeitig anwaltliche Beratung zu suchen, um Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Coaching-Vertrag zu prüfen und etwaige Rückforderungen erfolgreich durchzusetzen.

Die Kanzlei KSR vertritt bereits zahreiche Mandanten gegen Anbieter von CoachingLeistungen und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

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