DEGAG-Gruppe: Forderungsanmeldung

Anleger der insolventen DEGAG-Gesellschaften können ihre Forderungen nun beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Insolvenzverfahren für DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbH wurden vom Amtsgericht Hameln eröffnet. Die Forderungen müssen bis zum 7. Oktober 2025 schriftlich eingereicht werden.

Die Forderungsanmeldung für die Genussrechtsinhaber im Insolvenzverfahren ist komplex und erfordert strategisches Vorgehen, um sicherzustellen, dass die Forderung als einfache Forderung gemäß § 38 InsO anerkannt wird und nicht als nachrangige nach § 39 InsO. Nur durch diese Anerkennung besteht die Möglichkeit, eine Insolvenzquote zu erhalten.

Hintergrund

Die finanziellen Probleme der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH wurden bereits Ende 2024 offensichtlich, als die Gesellschaft bekannt gab, dass sie die fälligen Dezember-Auszahlungen an die Anleger nicht vornehmen kann.

Dies führte schließlich zur Insolvenzanmeldung Ende Januar 2025.

Am 10. Februar 2025 eröffnete das Amtsgericht Hameln das vorläufige Insolvenzverfahren für die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sowie für deren Muttergesellschaft, die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG.

Die DEGAG-Gruppe hatte ursprünglich durch den Kauf, die Sanierung und die Neuvermietung bzw. den Neuverkauf von Wohnblöcken mit Gewinn, Immobilieninvestitionen getätigt, finanziert durch Kredite sowie Eigen- und Fremdkapital.

Die DEGAG hat verschiedene Kapitalanlagen wie Genussrechte und Anleihen angeboten, die hohe Risiken für Kapitalnleger beinhalten.

Diese Anlagen sind nachrangig und unbesichert, was im Falle einer Insolvenz zu einem Totalverlust für die Anleger führen kann. 

In unserem Artikel vom 07.01.2025 haben wir bereits über die Aussetzung der Rückzahlungen an Anleger berichtet.

Anleger sollten daher dringend einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt konsultieren, um mögliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihren Anlageberater, Anlagevermittler prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg.

Vermittlerhaftung bei Fehlberatung

Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.

Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.

Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG- Gruppe sollten ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, müssen allerdings damit rechnen, dass diese aufgrund des in den Genussrechten vereinbarten Nachrangs hinter denen Forderungen anderer Gläubiger vom Insolvenzverwalter eingruppiert werden. Allerdings stellt sich bei diesem Nachrang die Frage, ob er hinreichend transparent ist und Wirkung entfaltet.

Im Insolvenzverfahren birgt eine nachrangige Behandlung von Anlegerforderungen die Gefahr und das Risiko des Totalverlustes. 

Dagegen können unwirksame Klauseln zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern, der Anlagegesellschaften und Anlagevermittlern führen.

Daher sollten Anleger die Wirksamkeit der Nachrangklausel in ihren Verträgen im Einzellfall prüfen lassen, da oft intransparente und ungültige Klauseln verwendet werden. Eine qualifizierte Nachrangvereinbarung ist nur dann transparent, wenn bestimmte Details klar formuliert sind.

Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in die DEGAG-Gruppe investiert haben.

Zusammenfassung aller Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

 Zeichnungsschein und Verträge Genussrechte

– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft

– Zahlungsnachweise

– Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

Zur Kontaktaufnahme

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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