Anlageberater sind rechtlich verpflichtet, ihre Klienten umfassend über die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere bei den ThomasLloyd Kapitalanlagen, stillen Beteiligungen und Infrastrukturfonds, aufzuklären.
Dies umfasst ebenso die Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken von Blindpool-Anlagen.
Investoren, die nicht ausreichend informiert wurden, haben gute Chancen auf Schadensersatz, mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlage nie getätigt.
Aktuell sind bei der ThomasLloyd-Gruppe zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und der Rückzahlung von Einlagen anhängig.
Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt.
Das Landgericht Regensburg hat in einer aktuellen Entscheidung erneut einem Anleger der ThomasLloyd-Gruppe Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler zugesprochen.
Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Nürnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend über die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgeklärt hat.
Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht über das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig überlassen.
Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverhältnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.
Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.
Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.
Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.
Die Kanzlei KSR vertritt bereits mehrere hundert geschädigte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und Anlagevermittler und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.
Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr zögern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei KSR ist spezialisiert auf die Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern im Vorgehen gegen fehlerhafte Anlageberatung und bietet bundesweite Vertretung. Wir sind bestens vertraut mit den Argumenten der Gegenseite und der aktuellen Rechtsprechung.
Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte
Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei.
Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.
Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:
• Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
• Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
• Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
• Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
• Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech
Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
• Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04
• ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
• DB 02/2020 USD ACC
• DB 02/2020 GBP DIS
• DB 02/2020 AUD ACC
• DB 02/2020 USD DIS
• DB 02/2020 GBP ACC
• DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
• ThomasLloyd Global High Yield Fund 425
• ThomasLloyd Global High Yield Fund 450
• ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
Weitere Entwicklung und Ausstiegsmöglichkeiten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Mai 2023, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keinen Einfluss auf bereits wirksam erfolgte Kündigungen von Genussrechtsbeteiligungen hat. Selbst wenn nach der Kündigung eine Rücknahmeerklärung erfolgte, ist aufgrund der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis keine wirksame Rücknahme möglich.
Parallel dazu bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht im August 2023 einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtgewährung gleichwertiger Rechte nach der Verschmelzung.
Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Anlegern, die bei ThomasLloyd-Gruppe investiert haben, wird empfohlen, fachanwaltliche Beratung im Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen, um mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zu prüfen.
Die KSR Rechtsanwaltskanzlei, seit über 20 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet individuelle Beratung in allen Aspekten der Vermögensanlage, einschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und dem Umgang mit Anlagebetrug sowie Schneeballsystemen.
KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
3. Stock
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: info@ksr-law.de
Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.
Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren? Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten.
Zusammenfassung aller Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB