ThomasLloyd, Cleantech – Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Nach eigenen Angaben ist ThomasLloyd ein führender Impact Investor und Klimafinanzierer, mit Vermögenswerten von über 3,7 Milliarden Euro und mehr als 60.000 Anlegern weltweit.

Allerdings ist ThomasLloyd-Gruppe wegen ihrer Anlageprodukte wie Genussscheine, stille Beteiligungen, Kommanditbeteiligungen und Teilschuldverschreibungen bereits seit längerem in Kritik geraten.

Anleger der ThomasLloyd-Gruppe, die sich ursprünglich in Form von Genussrechten oder als stille Gesellschafter an der ThomasLloyd Investments GmbH ,Wien oder der DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH beteiligten, wurden Ende 2018 ohne ihre Zustimmung in die CT Infrastructure Holding Limited überführt. 

Diese Umstrukturierung erfolgte kurz vor dem Brexit, allerdings wurde den Anlegern erst im Februar 2019 mitgeteilt. Ihre Anteile wurden in sogenannte B-Shares umgewandelt.

Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezüglich dieser Umstrukturierung bleibt weiterhin unklar. Trotz Versprechen eines Börsengangs im ersten Quartal 2022, der später auf 2023 verschoben wurde und bis heute nicht stattgefunden hat.

Aus den uns zur Verfügung stehenden Ausführungen des Wirtschaftsprüfers geht hervor, dass die ThomasLloyd – Gruppe im Geschäftsjahr 2022 einen Nettoverlust von 20 Millionen Euro verzeichnete und für 2023 weitere Verluste erwartet werden.

Die Gruppe befindet sich in einer umfassenden Umstrukturierung und das Unternehmen ist auch Gegenstand eines von der HMRC gestellten Antrags auf Auflösung wegen ausstehender Steuerschulden, der voraussichtlich mit der Einreichung dieser Finanzberichte beigelegt wird.

Die Fonds­gesell­schaften der Anleger, ThomasLloyd-Töchter z.B. Cleantech, machten 2020 mit einer Ausnahme ein dickes Minus. Es handelt sich jeweils um GmbH & Co KGs und die Anleger beteiligten sich als Kommanditisten und steuerten Kommandit­kapital bei.

Zweite Cleantech Infrastrukturgesell­schaft (CTI Vario D):  die Netto-Rendite betrug Minus 27 Prozent, der Verlust lag bei 12,4 Millionen Euro.  Wert der Anteile ist drastisch geschrumpft.

Fünfte Cleantech Infrastrukturgesell­schaft (Fonds­name CTI 9 D):  zum Jahres­ende 2020 wurde ein Minus von 80,5 Millionen Euro ausgewiesen. Auf Basis der GuV kommt ThomasLloyd in einem Schreiben an Anleger auf Minus 35 Prozent Netto-Rendite auf das durch­schnitt­lich einge­zahlte Kapital.

Das Kommandit­kapital betrug bei der Fünften Cleantech 439,0 Millionen Euro. Verluste der Gesell­schaft gehen zu Lasten des Kommandit­kapitals. Anlegern stehen insgesamt nur noch etwa 35 Prozent von dem einge­zahlten Geld.

Bei der Zweiten Cleantech drücken Verlust­anteile die nach Entnahmen verbleibenden 67,6 Millionen Euro einge­zahltes Kommandit­kapital sogar auf nur noch 22,5 Millionen Euro.

Die Lage der Anleger bei der Cleantech Infrastrukturgesell­schaft sieht noch schlechter aus: Ihre Gesell­schaft wies zwar für 2020 einen Jahres­über­schuss aus, Verluste belasten die Anteile der Anleger also in dem Jahr nicht. Aber ihr Kommandit­kapital weist ohnehin keinen positiven Wert mehr auf.

Diese Umstände, zusammen mit weiteren Sachverhalten, führen zu erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit der Geschäftstätigkeit der Gruppe und des Unternehmens.

Dennoch ist es in Deutschland möglich, erfolgreich gegen ThomasLloyd  bzw. Nachfolgegesellschaften vor Gericht zu gehen. 

Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigtAktuell laufen gegen die Gesellschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

 

Weitere Entwicklung und Ausstiegsmöglichkeiten

 

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Mai 2023, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keinen Einfluss auf bereits wirksam erfolgte Kündigungen von Genussrechtsbeteiligungen hat. Selbst wenn nach der Kündigung eine Rücknahmeerklärung erfolgte, ist aufgrund der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis keine wirksame Rücknahme möglich.

Parallel dazu bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht im August 2023 einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtgewährung gleichwertiger Rechte nach der Verschmelzung.

Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.

 

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen:

 

•    Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D

•    Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24

•    Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario

•    Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario

•    Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech

Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
•    Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04

•    ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)

•    DB 02/2020 USD ACC

•    DB 02/2020 GBP DIS

•    DB 02/2020 AUD ACC

•    DB 02/2020 USD DIS

•    DB 02/2020 GBP ACC

•    DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

•    ThomasLloyd Global High Yield Fund 425

•    ThomasLloyd Global High Yield Fund 450

•    ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Cleantech Management GmbH

In Vergangenheit informierte Cleantech Management GmbH Anleger der ThomasLloyd Gruppe über die Refinanzierung ihrer drei Biomassekraftwerke. Jedoch wurde dabei nicht aufgeklärt, dass die Gesellschaftsanteile der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (TL CTIH) bereits vor einem Jahr an die niederländische ThomasLloyd Climate Solutions B.V. verkauft und die TL CTIH in diese neue Muttergesellschaft integriert wurde.

Ausserdem erreichen kurz vor Jahresende 2024 mehrere Tausend Anleger der Cleantech Infrastrukturgesellschaft beunruhigende Nachrichten: die Gesellschaft fordert  Anleger zur Zahlung auf und droht mit Klage!

 

ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG 

 

Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG  hat, wie es an uns von unseren Mandanten herangetragen wurde, aktuell über Verzögerungen bei der Rücknahme der Anleihen mit der ISIN LI0363131512, Weiterführung “Dual Track Prozess” für die Refinanzierung, erneut informiert.

Trotz Aufforderungen und Kündigungen erhalten ThomasLLoyd Anleger leider kein Geld von ThomasLloyd zurück.

Dennoch ist es in Deutschland möglich, erfolgreich gegen ThomasLloyd  bzw. Nachfolgegesellschaften vor Gericht zu gehen. 

Aktuell sind bei der ThomasLloyd-Gruppe zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und der Rückzahlung von Einlagen anhängig. 

Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt.

Viele Anleger warten auf Auszahlungen nach Kündigung dieser Anlagen. 

Es wird berichtet, dass Anleger oft auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte hingewiesen werden. 

Betroffene sollten jedoch ihre Kündigungen durchsetzen und haben unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn bei der Vermittlung der Produkte wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden. 

Anlageberater sind rechtlich verpflichtet, ihre Kunden umfassend über die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere bei den ThomasLloyd Kapitalanlagen, stillen Beteiligungen und Infrastrukturfonds, aufzuklären.

Dies umfasst ebenso die Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken von Blindpool-Anlagen.

Investoren, die nicht ausreichend informiert wurden, haben gute Chancen auf Schadensersatz, mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlage nie getätigt.

Die Rechtsanwaltskanzlei KSR vertritt bereits mehrere hundert geschädigte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und Anlagevermittler und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.

Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr zögern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds.

 

2. Cleantech und 5. Cleantech, 

Blind-Pool-Risiko

 

Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Nürnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend über die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgeklärt hat.

Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht über das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig überlassen.

Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverhältnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.

Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

Ratensparverträge mit Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren

Anleger der Zweiten Cleantech, die sich für Ratensparverträge mit Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren entschieden hatten, erlebten seit 2023 Probleme durch doppelte Abbuchungen bei erteilter Einzugsermächtigung.

Viele Anleger haben bereits ihre Einzugsermächtigungen widerrufen und Zahlungen eingestellt. Zusätzlich erleben Anleger bei der Dritten oder Fünften Cleantech mit Einmalanlagen seit Herbst 2020 Ausbleiben der versprochenen regelmäßigen Auszahlungen, was dazu führte, dass auch hier Anleger ihre Ratenzahlungen stoppten oder Stundungen beantragten, die teilweise genehmigt wurden.

Nachrangige Teilschuldverschreibungen, Cleantech Infrastruktur GmbH

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnbergvertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.

Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.

Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte

Im Jahr 2026 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei.

Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.

Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. um ihre Verträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden.

Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. die außerordentliche Kündigung der Anlageverträge, der Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.

 

Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.

 

Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

 

 Zeichnungsschein und Verträge

– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft

– Zahlungsnachweise

– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

 

Zur Kontaktaufnahme

 

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
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Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund. 

Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.