IFK Sachwertfonds Deutschland Nr.1 und 2, IFK Sachwerte3 in der Krise – Prüfung ihrer Schadensersatzansprüche

IFK-Fonds sind geschlossene Immobilienfonds. Eine Beteiligung war als stille Beteiligung oder über eine treuhänderisch gehaltene Kommanditeinlage in vier Varianten möglich. Prognostizierte Ausschüttungen: 5,00 %–6,5 % p.a.

Die IFK-Fondsbeteiligungen unterliegen grundsätzlich dem Totalverlustrisiko, sind nicht sicher und eine Rückzahlung des eingezahlten Betrags bei Kündigung oder Zeitablauf stellt keine Garantie dar.

Mit Schreiben vom 30.09.2025 kündigt die „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“ wegen gekündigter Fondsbeteiligungen und daraus resultierender Liquiditätslücken den Verkauf von Fonds-Immobilien an.

Aufgrund des erhöhten Liquiditätsbedarf infolge der ausgesprochenen Kündigungen sollen Ausschüttungen und Entnahmen mindestens für Dezember 2025 reduziert bzw. ausgesetzt werden.

Betroffene Fonds und Gesellschaften

 

  • „IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG“;
  • Beteiligungen u.a. mittelbar als Kommanditisten/Treugeber über die „ITM Immobilien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH“

Die Reduktion und Aussetzung sind sowohl unmittelbar an Anleger ausgezahlter als auch thesaurierter Ausschüttungen und Entnahmen angeordnet.

Je nach Beteiligungsvariante dienen Ausschüttungen und Entnahmen der (thesaurierenden) Erbringung gestundeter Einlagen. Beim Ausfall, fehlen dann die Mittel zur Erfüllung der Einlageverpflichtung. Die variablen Entnahmen sind gesellschaftsvertraglich zulässig und auch ohne Gewinndeckung. Daraus können Nach-/Rückzahlungsrisiken nach §172 Abs. 4 HGB (u.a. wegen im Treuhandvertrag geregelter Freistellungspflichten gegenüber der Treuhandkommanditistin) folgen.

Geschlossene Publikumsfonds in der Krise

 

Anleger solcher gescheiterten Fonds erhalten regelmäßig Post vom Insolvenzverwalter oder dem Liquidator und werden zur Zahlung ausstehender Einlagen aufgefordert. Zur Begründung wird häufig lapidar und sehr unscharf vorgetragen, dass diese Zahlung zur Befriedigung von Gläubigern des Fonds erforderlich sei. Nicht selten wird die Zahlungsaufforderung mit einer gleichzeitigen Androhung einer gerichtlichen Inanspruchnahme für den Fall der Nichtleistung verbunden oder es werden Rabatte in Aussicht gestellt, wenn der Anleger die Zahlung kurzfristig leistet.

Zwar sind Insolvenzverwalter und auch Liquidatoren grundsätzlich berechtigt ausstehende Einlagen von Fondsanlegern einzufordern. Jedoch haben sie hierbei Regeln zu beachten. So können beide von betroffenen Anlegern nur Einlagezahlungen verlangen, soweit diese Einlagen zur Durchführung der Liquidation bzw. zur Befriedigung von Gläubigern im Insolvenzverfahren benötigt werden.

Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 – muss der Insolvenzverwalter hierbei substantiiert die Forderung darstellen, welche er an den jeweiligen Anleger stellt. Auch im Falle der Liquidation des Fonds hat der BGH mit Entscheidung vom 30.01.2018 – II ZR 137/16 – klargestellt, dass der Liquidator nur dann ausstehende Einlagen einfordern darf, wenn und soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Maßgeblich ist für diese Bewertung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Zwar muss der Anleger im Zweifel nachweisen, dass die von ihm geforderten Zahlungen nicht benötigt werden. Jedoch muss der Liquidator im Einzelnen darlegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung erforderlich sind.

Vermittlerhaftung bei Fehlberatung

 

Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.

Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.

Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.

Wir kennen uns mit den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen und Vorschriften der IFK-Fonds (u.a. IFK Sachwertfonds Deutschland Nr.1 und 2; IFK Sachwerte3) und Argumentation der Gegenseite aus und haben zu Auseinandersetzungsguthaben und Schadensersatzansprüchen bereits die Stellung genommen.

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR vertritt bereits zahlreiche geschädigte Mandanten, die in die IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 1 GmbH & Co. KG investiert haben und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.  

 

Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

Verträge

– etwaige Korrespondenz

– Zahlungsnachweise

– Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

Zur Kontaktaufnahme

Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

 

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Telefon: 0911/760 731 10

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Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.