DFG: Die Deutsche Finance Group in der Krise – geschlossener Publikumsfonds – Prüfung ihrer Schadensersatzansprüche

Die Deutsche Finance Group (DFG)

 

Die Deutsche Finance Group ist einer der größten Anbieter geschlossener Publikumsfonds und hat seit 2005 gut 1,4 Mrd. Euro von 55.000 Anlegern eingesammelt.

Aktuell steht das Emissionshaus wegen intransparenter Prozesse, organisatorischer Schwächen, überfälliger Jahresabschlüsse, widersprüchlicher Verzögerungsbegründungen und auffällig hoher Kostenbelastungen in der Kritik.

Es sind deutliche Rückgänge beim Platzierungsumsatz und Gerüchte über einen Mitarbeiterabbau zu verzeichnen. Das Unternehmen verweist auf strategische Anpassungen in Kunden-, Produkt- und Investmentstrategie, die „zu gegebener Zeit“ transparent kommuniziert werden sollen.

Anleger zahlen meist in „Blindpool“- Fonds ein, kennen die konkreten Projekte nicht und tragen dennoch die vollen unternehmerischen Risiken. DFG arbeitet in Gewinnprognosen nur mit „Gesamtgewinn-Angaben“, sodass offenbleibt, in welche Zielfonds das angelegte Geld fließt.

Blind – Pool Verbot – VermAnlG

 

Seit der Gesetzesänderung zum 17. August 2021 enthält das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Produktregelungen: §5b Abs. 2 VermAnlG untersagt generell Blind – Pool – Konstruktionen. Verboten sind Angebote, bei denen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts bzw. des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) weder das konkrete Anlageobjekt noch die Branche feststehen.

Ziel ist der Schutz der Anleger. Sie müssen vorab über Anlageobjekte und Risiken informiert werden, um Anlagestrategie und Risiken angemessen bewerten und ihre Investitionsentscheidung fundiert treffen zu können.

Investitionen mit Blind – Pool – Risiken erfordern in der Anlageberatung eine besonders umfassende Aufklärung.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies, so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Geschlossener Publikumsfonds in der Krise

 

In den vergangenen Jahren häufen sich die Fälle von Insolvenzen geschlossener Fondsanlagen. Manche Fonds begeben sich auch in eine geordnete Liquidation.

Anleger solcher gescheiterten Fonds erhalten regelmäßig Post vom Insolvenzverwalter oder dem Liquidator und werden zur Zahlung ausstehender Einlagen aufgefordert. Zur Begründung wird häufig lapidar und sehr unscharf vorgetragen, dass diese Zahlung zur Befriedigung von Gläubigern des Fonds erforderlich sei. Nicht selten wird die Zahlungsaufforderung mit einer gleichzeitigen Androhung einer gerichtlichen Inanspruchnahme für den Fall der Nichtleistung verbunden oder es werden Rabatte in Aussicht gestellt, wenn der Anleger die Zahlung kurzfristig leistet.

Zwar sind Insolvenzverwalter und auch Liquidatoren grundsätzlich berechtigt ausstehende Einlagen von Fondsanlegern einzufordern. Jedoch haben sie hierbei Regeln zu beachten. So können beide von betroffenen Anlegern nur Einlagezahlungen verlangen, soweit diese Einlagen zur Durchführung der Liquidation bzw. zur Befriedigung von Gläubigern im Insolvenzverfahren benötigt werden.

Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 – muss der Insolvenzverwalter hierbei substantiiert die Forderung darstellen, welche er an den jeweiligen Anleger stellt. Auch im Falle der Liquidation des Fonds hat der BGH mit Entscheidung vom 30.01.2018 – II ZR 137/16 – klargestellt, dass der Liquidator nur dann ausstehende Einlagen einfordern darf, wenn und soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Maßgeblich ist für diese Bewertung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Zwar muss der Anleger im Zweifel nachweisen, dass die von ihm geforderten Zahlungen nicht benötigt werden. Jedoch muss der Liquidator im Einzelnen darlegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung erforderlich sind.

Regulatorischer Kontext

 

Geschlossene Publikumsfonds müssen bis 30. September des Folgejahres berichten. Andere Anbieter haben bereits die Geschäftsberichte per 31. Dezember 2024 vorgelegt; die Deutsche Finance liegt deutlich zurück. Bei vielen Fonds fehlen sogar noch die Berichte für 2023.

Die genannten Gründe für Verzögerungen (Themen auf Zielfondsebene wie Anschlussfinanzierungen, Kapitalmaßnahmen, Verkaufsentscheidungen, mögliche Verlängerung der Haltedauer sowie die Berücksichtigung wesentlicher Ereignisse bis zu zwölf Monate nach dem Testat) überzeugen wenig, zumal große Konzerne trotz höherer Komplexität fristgerecht abschließen.

Rund um die Deutsche Finance kursieren Gerüchte von massiven Kürzungen bei den Mitarbeiterzahlen bis zu Spannungen mit institutionellen Investoren. Offiziell heißt es, dies sei Teil strategischer Anpassungen, um „bestehende Strukturen regelmäßig zu überprüfen, Prozesse effizienter zu gestalten und auch den Personalbestand gezielt an die Marktgegebenheiten anzupassen“. Faktisch werfen jedoch verspätete Jahresabschlüsse Fragen zur Zuverlässigkeit und Transparenz auf und gefährden das Vertrauen der Anleger. Eine hohe Kostenbelastung der Fonds verschiebt das Chancen-Risiko-Verhältnis zulasten der Investoren, während sinkende Platzierungszahlen die wirtschaftliche Basis schwächen.

Eine Liste der Fonds der Deutsche Finance Group

 

Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr zögern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds. Die Rechtsanwaltskanzlei KSR bietet rechtliche Beratung und individuelle rechtliche Prüfung ihres Anliegens und Vertretung für betroffene Kapitalanleger und Investoren.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

 

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Main Donau Park

Gutenstetter Str. 2

90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10

E-Mail: info@ksr-law.de

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.