Verluste mit Nachrangdarlehen – was können Anleger tun?
Nachrangdarlehen sind hochriskante Kapitalanlagen.
Gerade durch freie Vermittler auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt werden seit Jahren partiarische Darlehen, auch Nachrangdarlehen genannt, als sichere Form der Kapitalanlage vertrieben.
Das Nachrangdarlehen bietet dem Darlehensgeber keinen Unternehmensanteil und birgt im Insolvenzfall oder bei Zahlungsschwierigkeiten ein höheres Risiko für den Rückzahlungsanspruch.
Nicht selten werden Anleger dazu bewegt, Lebensversicherungsverträge zu kündigen und den Rückkaufswert in diese Anlageform zu investieren. Ihnen werden dabei beachtliche Renditen versprochen. Dabei wird regelmäßig verschwiegen, dass solche Renditen nur durch riskante Geschäfte erwirtschaftet werden können und Anleger im Falle der Insolvenz des Unternehmens hinter allen anderen Gläubigern bedient werden, so dass das Ausfallrisiko vergleichsweise hoch ist.
Anleger müssen beim investieren in Nachrangdarlehen umfassend über erhebliche Risiken, die solche Kapitalanlagen in sich bergen, insbesondere das Totalverlustrisiko, informiert werden. Die Nichtaufklärung über Risiken, die Verharmlosung von Risiken, die unzureichende Information über die Nicht-Eignung der Anlagen als Altersvorsorge, sowie die Verschweigung von anfallenden Provisionen, stellen Verstöße gegen die Beratungspflicht dar. Diese Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater und Vermittler führen.
Werden Anleger über diese Verlust- und Haftungsrisiken oder andere sich aus der konkreten Beteiligung ergebenden Risiken nicht zutreffend aufgeklärt, so kommt eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.
Wirksamkeit der Nachrangklausel überprüfen lassen
Anleger sollten ihren Nachrangdarlehensvertrag genau prüfen lassen, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Nachrangklausel. Oftmals enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent formulierte Klauseln zur Nachrangigkeit, die den Anleger unangemessen benachteiligen und ungültig sein können. Eine qualifizierte Nachrangvereinbarung gilt in AGB gegenüber Verbrauchern nur dann als transparent, wenn Aspekte wie Rangtiefe, die vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre (BGH-Entscheidung BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – Az.: IX ZR 143/17, BGH-Urteil vom 12.12.2019 – Az.: IX ZR 77/19), deren Dauer und die Anwenbarkeit auf Zinsen klar und verständlich erläutert sind. Ist dies nicht der Fall, wurde der Rangrücktritt nie wirksam vereinbart.
Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.
Was sind Turbo-Zertifikate?
Turbo-Zertifikate sind hochspekulative Finanzinstrumente, die aufgrund ihres Hebeleffekts sowohl die Chance auf hohe Gewinne als auch das Risiko des Totalverlustes in sich bergen. Sie ermöglichen es Anlegern, auf den Preis verschiedener Finanzwerte (eines Aktienindex, eines Rohstoffs, einer Aktie oder einer Währung usw.) zu spekulieren, ohne diese tatsächlich besitzen zu müssen.
Aufgrund ihrer Komplexität und ihres hohen Risikos sind die Turbo Zertifikate für unerfahrene Anleger nicht geeignet.
Der Wert eines Turbo-Zertifikats hängt vom Preis des Basiswertes und einem festgelegten Strikepreis ab; fällt der Wert unter diesen Preis, verliert das Zertifikat seinen gesamten Wert. Angesichts der spekulativen Natur dieser Produkte ist eine korrekte Einstufung von Anlegern gemäß den regulatorischen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) ientscheidend für den Anlegerschutz. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen Privatkunden, professionellen Kunden, geeigneten Gegenparteien und semi-professionellen Anlegern.
Wenn Sie feststellen, dass Sie mit Ihrer Investition in solche Zertifikate Verluste erlitten haben, ist es wichtig, schnell einen Rechtsexperten zu konsultieren. Der Experte kann Ihnen dabei helfen herauszufinden, ob und wie Sie Ihr investiertes Geld zurückbekommen und gegen die Verantwortlichen rechtlich vorgehen können.
Die BaFin hat nach einer umfassenden Marktuntersuchung erhebliche Bedenken bezüglich des Anlegerschutzes bei Turbo-Zertifikaten geäußert. Viele Kleinanleger haben beim Handel mit diesen Produkten hohe Verluste erlitten.
Insgesamt belaufen sich diese Verluste über einen Zeitraum von fünf Jahren auf über 3,4 Milliarden Euro.
Die BaFin plant, den Handel mit Turbo-Zertifikaten für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger in Deutschland durch eine Allgemeinverfügung zu beschränken. Diese Entscheidung folgt aus einer Marktuntersuchung, die erhebliche Bedenken aufgrund der Komplexität der Turbo-Zertifikate und problematischer Vermarktungs- und Vertriebspraktiken, hinsichtlich des Anlegerschutzes aufdeckte.
Zukünftig dürfen Turbo-Zertifikate an Kleinanleger nur unter strengen Auflagen vermarktet, vertrieben und verkauft werden. Dazu gehören eine standardisierte Risikowarnung, welche die hohe Verlustwahrscheinlichkeit verdeutlicht, das Verbot von Boni, die Anreize zum Handel schaffen könnten und eine erweiterte Angemessenheitsprüfung, die die Kenntnisse der Anleger überprüft.
Diese Prüfung muss alle sechs Monate wiederholt werden, um sicherzustellen, dass Kleinanleger die Risiken verstehen.
Vermögensverluste durch Kommanditbeteiligungen
Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können. Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.
Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, um ihre Verträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden.
Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. die außerordentliche Kündigung der Anlageverträge, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.
Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Telefon: 0911/760 731 10
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