Coaching: Geld zurück bei Mentoring- und Coaching-Verträgen

Der Markt für Coaching und Mentoring hat in den vergangenen Jahren einen erheblichen Zuwachs erlangt.

Häufig handelt es sich um unseriöse Angebot ohne jeden Mehrwert für den Kunden.

Kunden werden vielfach damit gelockt, dass der Anbieter eine „Akademie“ sei, umfangreiches Know-How für die unternehmerische oder persönliche Entwicklung weitergegeben werde, die Persönlichkeitsentwicklung gestärkt werde und Praxiserfahrungen in Unternehmensführung oder -aufbau dem Kunden an die Hand gegeben würden. Hierzu finden Online-Meetings und Live-Calls statt. Hausaufgaben sind zu erledigen. Work-Shops werden abgehalten. Eine intensive Begleitung und Betreuung wird offeriert.

Die Kosten solcher Verträge gehen für die Kunden nicht selten in die Zehntausende von Euro, häufig mit überschaubarem Erfolg, weshalb enttäuschte Kunden vielfach Wege suchen, ihr Geld zurückzuerhalten.

 

Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 – die Rechte der Kunden solcher Coachings und Mentorings in Form des Fernunterrichts gestärkt.

 

Er hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt, welches dem Kunden die Rückzahlung der bis dahin geleisteten EUR 23.800,00 (insgesamt war eine Zahlung von EUR 47.600,00 als Honorar vereinbart) zuerkannt hat. Der BGH hat die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrages bejaht und diesen als nichtig eingestuft, da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung zum Fernunterricht verfügte.

In einem solchen Fall kann der Kunde mangels rechtswirksamen Vertrages seine an den Anbieter geleisteten Zahlungen zurückverlangen.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung auch klar, dass nicht nur Privatpersonen, also Verbraucher, sich auf die Nichtigkeit eines solchen Vertrages berufen und ihr Geld zurückverlangen können, sondern dass dieses Recht auch Unternehmern und Selbständigen zusteht, die sich als Kunden eines solchen Coachings oder Mentorings Vorteile für ihr berufliche Fortkommen erhofften.

Von Fernunterrichts-Coaching- und Mentoring-Angeboten enttäuschte Kunden sollten daher anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und die rechtlichen Möglichkeiten einer Rückforderung geleisteter Zahlungen sowie die Abwehr weiterer Zahlungen in ihrem konkreten Fall prüfen.

 

Wie wird man ein Opfer des Online-Coachings Angeboten?

 

Ein potenzieller Kunde, der zielstrebig nach einer Perspektive sucht, könnte sich durch die Versprechungen teurer Coaching-Programme dazu verleiten lassen.

Diese Programme bieten oft ein angeblich auf den Kunden zugeschnittenes „Erfolgsmodell“ und die Zusage einer direkten Kontaktperson.

Jedoch wird schnell auf einen Vertragsabschluss gedrängt, der den Kunden langfristig bindet. 

Viele dieser Angebote stammen von selbsternannten Coaches ohne echte Expertise, die hohe Summen verlangen und öfters mit dem Geld einfach verschwinden. Ein Blick in die Verträge offenbart oft die Möglichkeit, diese aufgrund sittenwidriger Täuschung, Wucher oder Betrug anzufechten.

Zudem ist Vorsicht bei Angeboten geboten, die Anzeichen von Pyramiden- oder Schneeballsystemen zeigen oder bei Dienstleistern mit Sitz im Ausland, wo die Durchsetzung von Rechten erschwert sein kann. Das Fehlen eines Impressums, das nach EU-Recht vorgeschrieben ist, weist zudem auf Unseriosität und mangelnde Transparenz hin.

 

Online-Coaching-Angebote mit dem Fokus auf “Geldverdienen leicht gemacht” 

 

Online-Coaching-Angebote mit dem Fokus auf “Geldverdienen leicht gemacht” und-/oder “Geldanlage” sind häufig nicht seriös und spürbar teuer.

Viele Kunden suchen nach Wegen, diese Verträge zu beenden und ihr Geld zurückzuerhalten.

Rechtlich unwirksame Verträge können durch mangelhafte Widerrufsbelehrung, arglistige Täuschung oder Sittenwidrigkeit bedingt sein. Eine oft übersehene Option bietet das Fernunterrichtsgesetz.

Kunden, die mit Online-Coaching Verträgen unzufrieden sind, haben u.a. nach § 7 FernUSG die Möglichkeit, die Unwirksamkeit dieser zu beanspruchen, falls der Anbieter keine erforderliche Zulassung besitzt.

Das Fernunterrichtsgesetz schützt dabei ebenfalls gewerbliche Kunden. Es definiert Fernunterricht als überwiegend räumlich getrennte Wissensvermittlung mit Lernerfolgskontrolle, was auf die meisten Online-Coaching-Angebote zutrifft.

Zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen, dass auch Interaktionen wie Video-Calls oder WhatsApp-Support eine solche Kontrolle darstellen können.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein empfiehlt Kunden der Online-Coaching Firmen sich frühzeitig anwaltliche Beratung zu suchen, um Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Coaching-Vertrag zu prüfen und etwaige Rückforderungen erfolgreich durchzusetzen.

Die Kanzlei KSR vertritt bereits zahreiche Mandanten gegen Anbieter von Coaching-Leistungen und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.

Die Rechtsanwaltskanzlei KSR mit Sitz in Nürnberg steht seit über zwei Jahrzehnten für qualifizierte Rechtsberatung auf höchstem Niveau. Sie verbindet juristische Präzision mit persönlichem Engagement und umfassender Betreuung.

Mandanten profitieren von einer individuellen rechtlichen Prüfung ihres Anliegens bei gleichzeitiger Analyse der sich hieraus für sie ergebenden rechtlichen Konsequenzen und Handlungsoptionen, einem transparenten Vorgehen und einer konsequenten Interessenvertretung – vom Erstgespräch bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

Die Arbeitsweise der Rechtsanwaltskanzlei KSR ist geprägt von Vertrauen, Diskretion und einem klaren Fokus auf nachhaltige Lösungen, die im besten Interesse ihrer Mandanten liegen.

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