Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. September 2025 gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 28. Februar 2024 (Az. 101 MK 1/20) entschieden und damit die Rechte von Sparern gestärkt.
Das BGH-Urteil korrigiert die bisherige falsche Zinsberechnung in Prämiensparverträgen. Die Entscheidung betrifft einen Fall gegen die Sparkasse Nürnberg. Dabei wurde klargestellt , dass bei der Zinsanpassung die Verhältnismethode anzuwenden ist, sodass der relative Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzins gewahrt bleiben muss.
Dies stellt eine Korrektur zur bisherigen Praxis des Bayerischen Obersten Landesgerichts dar, die eine absolute Marge vorsah. Die Folge dieser Entscheidung könnten hohe Nachzahlungen für viele Sparer bedeuten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass für Prämiensparverträge, die zwischen 1993 und 2019 abgeschlossen wurden, die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (vorher WU 9554) als maßgebliche Referenzzinsreihe heranzuziehen ist. Diese Entscheidung führt dazu, dass Betroffene einen höheren Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben, da viele Sparkassen bisher eine falsche Referenzzinsreihe genutzt haben. Diese Institute müssen nun die Zinsen entsprechend neu berechnen und nachzahlen. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang ein Kündigungsschutz für die Vertragslaufzeit von bis zu 99 Jahren relevant.
Das Urteil zur Vertragslaufzeit von Prämiensparverträgen, die eine Laufzeit von “1188 Monaten” oder 99 Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit durch die Sparkasse beinhalten, bietet Verbrauchern mehr Rechtssicherheit.
Es legt fest, dass Zinsen monatlich und ohne Anpassungsschwelle nach der korrekten Bundesbank-Zinsreihe berechnet werden müssen. Zudem müssen fehlerhafte Zinsberechnungen korrigiert werden.
Für viele Betroffene begründet diese Entscheidung hohe Nachzahlungsansprüche.
Verträge ohne feste Laufzeit können nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht gekündigt werden, welche nach 15 Jahren eintritt.
Das Urteil bietet Prämiensparern mehr Rechtssicherheit:
– Zinsen müssen monatlich und ohne Anpassungsschwelle nach der korrekten Bundesbank-Zinsreihe berechnet werden.
– Fehlerhafte Zinsberechnungen sind zu korrigieren,
– Für viele Sparer sind dadurch hohe Nachzahlungsansprüche entstanden.
Wenn Sie einen Prämiensparvertrag mit der Sparkasse oder einer anderen Bank haben, empfehlen wir Ihnen, Ihre Rechte prüfen zu lassen. Wir bieten Unterstützung bei der Überprüfung der Zinsberechnung, der Berechnung möglicher Nachzahlungen und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Bank, gegebenenfalls auch vor Gericht.
Die KSR Rechtsanwaltskanzlei, seit über 20 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet individuelle Beratung in allen Aspekten der Vermögensanlage, einschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und dem Umgang mit Anlagebetrug sowie Schneeballsystemen.
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