PRIOGO AG Investition verloren – tokenbasierte nachrangige Schuldverschreibungen – WIWIN.de/Zinsbaustein.de

PRIOGO AG: Investition über Zinsbaustein/WIWIN aktuelle Entwicklungen

 

Die PRIOGO AG, ein Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien, das sich auf ganzheitliche Energiekonzepte und Sektorkopplung spezialisiert hat, hat eine Wachstumsfinanzierung in Form eines digitalen Wertpapiers Anlegern im Jahr 2024 angeboten.

Die Mittel aus der Finanzierung sollten für folgende Zwecke verwendet werden:

1. Auf- und Ausbau von 22 neuen Standorten deutschlandweit bis 2028
2. Einrichtung einer zentralen Akademie für Erneuerbare Energien
3. Aufbau zentraler Lager und Entwicklung eines nationalen Logistikkonzepts

Priogo AG hatte nach kurzer Zeit vor dem Anlageangebot erhebliche Steigerungen in den Jahresbilanzen zu verzeichnen. So sind die Verbindlichkeiten und hierbei maßgeblich die kurzfristigen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erheblich gesteigert worden sind.

Die liquiden Mittel wurden geringer. Dies kann auf eine erhöhte Investitionstätigkeit hindeuten, welche ggf. wirtschaftlich gescheitert ist.

Festzustellen ist nämlich, dass die rechtliche Rolle und Haftung solcher Plattformen noch nicht gänzlich geklärt ist. Letztlich bedarf es Handlungen oder Unterlassungen, die pflichtwidrig erfolgt sind. Dies kann zum Beispiel im Verschweigen besonderer Risiken liegen. Dies muss wiederum zu einem Schaden bei dem Anleger geführt haben.

Risiko eines Totalverlustes

 

Wie jeder Darlehensgeber trägt auch hier der Anleger das Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers, also der Projektentwicklungsgesellschaft, die mit den eingeworbenen Geldern das Projekt umsetzen soll. Dieses wird jedoch durch die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs verschärft und erheblich erhöht.

Dieser qualifizierte Nachrang, so er wirksam und ausgerichtet an den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend vereinbart worden ist, bedeutet, dass das Darlehen und die Zinsen nicht zurückbezahlt werden müssen, wenn sich die Gesellschaft durch eine solche Zahlung in die Gefahr der Insolvenz begibt.

Im Übrigen führt der Nachrang dazu, dass die Anleger als nachrangige Gläubiger behandelt werden und daher im Zweifel erst nach den „normalen“ Gläubigern bedient werden.

Daher besteht eine erhöhte Gefahr des (Teil-)Verlusts des angelegten Geldes. Dieser kann auch nicht unbedingt dadurch ausgeschlossen werden, dass den Anlegern nachrangige Grundschulden angeboten werden. Auch hier gilt, dass die Gläubiger der vorrangigen Grundschulden vorrangig bedient werden und die nachrangigen Grundschuldgläubiger im schlimmsten Falle das Nachsehen haben und die gewährte Sicherheit faktisch wertlos ist.

So sind in jüngerer Vergangenheit bereits Insolvenzen solcher Projektentwickler zu verzeichnen gewesen.

Insofern rückt für geschädigte Anleger, die nun mit einem Totalverlust ihres Anlagebetrages rechnen müssen, eine Haftung von Gesellschaften in den Mittelpunkt, welche diese Projekte mit eigener Expertisé, besonderem Know-How und umfangreicher Analyse positiv bewerteten und so Anleger erst zur Investition veranlasst haben.

Anlegerschutz und die Rechtsprechung

 

Die Frage der Haftung von Zinsbaustein/WIWIN, als Vermittlerplattform, hängt von spezifischen Bedingungen ab. Eine solche Haftung kann laut BGH dann gegeben sein, wenn zwischen Anleger und Plattform ein Auskunftsvertrag besteht, oder wenn die von Zinsbaustein/WIWIN angebotenen Produkte fehlerhafte oder unwirksame Nachrangklauseln aufweisen.

Als Anlagevermittler stehen sie in der Verantwortung den Kunden zutreffend und umfassend über das Anlageangebot aufzuklären. Vor allem sind auch die Risiken anschaulich darzustellen.

Werden Anleger über diese Verlust- und Haftungsrisiken oder andere sich aus der konkreten Beteiligung ergebenden Risiken nicht zutreffend aufgeklärt, so kommt eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht.

Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen.

Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.

Wirksamkeit der Nachrangklausel überprüfen lassen

 

Anleger sollten ihren Nachrangdarlehensvertrag genau prüfen lassen, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Nachrangklausel. Oftmals enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent formulierte Klauseln zur Nachrangigkeit, die den Anleger unangemessen benachteiligen und ungültig sein können. Eine qualifizierte Nachrangvereinbarung gilt in AGB gegenüber Verbrauchern nur dann als transparent, wenn Aspekte wie Rangtiefe, die vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre (BGH-Entscheidung BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – Az.: IX ZR 143/17, BGH-Urteil vom 12.12.2019 – Az.: IX ZR 77/19), deren Dauer und die Anwenbarkeit auf Zinsen klar und verständlich erläutert sind. Ist dies nicht der Fall, wurde der Rangrücktritt nie wirksam vereinbart.

Auch müssen die beworbenen Aussagen zu einem konkreten Projekt auch zutreffend sein. Wenn herausgestellt wird, dass man das Projekt quasi auf Herz und Nieren geprüft und für gut befunden hat, so muss eine solche Prüfung auch aktuell erfolgt sein. Der Anlageinteressent muss sich darauf verlassen können, dass ihm aktuelle Daten und Analysen für seine Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt werden.

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR vertritt bereits zahlreiche geschädigte Mandanten, die über die Plattform Zinsbaustein/WIWIN in Immobilien- und Photovoltaik-Projekte investiert haben und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.  

Fazit

 

Anleger sollten sich bewusst sein, dass Crowdinvesting-Plattformen in Immobilien- und Photovoltaik-Projekte zwar attraktive Zinsen und geringe Mindestanlagen bieten, aber auch mit erheblichen Risiken verbunden sind.

Das Totalverlustrisiko besteht nicht nur bei Start-ups, sondern ebenso bei Immobilieninvestitionen über Crowdinvesting, insbesondere durch die oft verwendete Finanzierungsform der Nachrangdarlehen.

Diese Darlehen werden im Falle einer Insolvenz nachrangig behandelt, wodurch Investoren ihr Kapital verlieren können, falls nach Befriedigung der übrigen Gläubiger kein Vermögen mehr vorhanden ist. Zusätzlich sind längere Laufzeiten und das damit einhergehende Leerstandsrisiko oder Unwägbarkeiten bei Mieterbonitäten und Neuvermietung zu bedenken. Zudem haben Anleger kaum Mitspracherechte, was die Risiken weiter erhöht. Da viele Crowdinvesting-Angebote dem grauen Kapitalmarkt angehören, ist Vorsicht geboten, da auch unseriöse Anbieter aktiv sein können.

Betroffene Anleger, die über die Plattform Zinsbaustein/WIWIN investiert haben, sollten daher im Falle des Ausbleibens von Zinszahlungen oder der vereinbarten Rückzahlung des Anlagebetrages sich von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund. 

Zur Kontaktaufnahme

 

Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR

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