Hintergrund der behördlichen Anordnung ist das von der TGI AG vertriebene Produkt „Sales Premium“. Nach Prüfung der BaFin spricht vieles dafür, dass dieses Produkt in Deutschland als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) einzuordnen ist. Ein Einlagengeschäft liegt vor, wenn Gelder des Publikums unbedingt rückzahlbar angenommen werden, also mit einer festen Rückzahlungsverpflichtung des Unternehmens verbunden sind. Für solche Geschäfte ist nach § 32 Abs. 1 KWG eine schriftliche Erlaubnis der BaFin erforderlich.
Laut BaFin verfügt TGI AG über eine solche Erlaubnis in Deutschland nicht, betreibt also unerlaubt Bankgeschäfte. Das Unternehmen darf das Einlagengeschäft nicht weiter betreiben und muss die bestehenden Gelder der Anleger ordnungsgemäß zurückführen.
Wie sollten betroffene Anleger vorgehen?
Wenn Sie in das Produkt „Sales Premium“ der TGI AG investiert haben, sollten Sie Ihre Unterlagen zeitnah von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Dazu gehören der Zeichnungsschein oder Beteiligungsvertrag, die Produktinformationen, Prospekte, etwaige Nachträge, Beratungsprotokolle und die gesamte Korrespondenz mit Vermittlern oder der Gesellschaft selbst.
Rückblick und Hintergrund Staatsanwaltschaft durchsucht Firmenzentrale der TGI AG
Staatsanwaltschaft durchsucht Firmenzentrale der TGI AG. Nach Informationen des Handelsblatts hat die liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Firmenzentrale der TGI AG in Vaduz durchsucht. Die Ermittlungen richten sich gegen mehrere Personen. Gegenstand der Ermittlungen sollen unter anderem der Verdacht des Betrugs sowie Geldwäschevorwürfe sein. Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich um laufende Ermittlungen. Die Betroffenen gelten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Was bedeutet die Durchsuchung für Anleger der TGI AG?
Für Anleger stellt sich jetzt die Frage, ob ihr investiertes Geld noch sicher ist und wie sie sich verhalten sollen. Eine Durchsuchung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Straftaten begangen wurden. Sie zeigt aber, dass die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bejaht und Beweismittel sichern will. Erfahrungsgemäß können solche Ermittlungen Auswirkungen auf Banken, Geschäftspartner und den weiteren Vertrieb haben.
Was bedeutet die FMA-Anordnung für Anleger?
Die Finanzaufsicht Bafin hat der TGI AG bereits am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen mit den Bezeichnungen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt. Es handelt sich um Anlagen, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird. Die TGI AG darf diese Vermögensanlagen nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten. Die Untersagung ist aber sofort vollziehbar.
Für Anleger bedeutet die FMA-Anordnung zunächst, dass die betroffenen Produkte nicht mehr vertrieben oder öffentlich angeboten werden dürfen. Bestehende Verträge werden damit jedoch nicht automatisch nichtig oder aufgehoben. Wer aber noch auf die Lieferung von Gold wartet oder wer Verträge mit Bonus-, Zins- oder Rabattkomponenten abgeschlossen hat, muss damit rechnen, dass sich an der Abwicklung etwas ändert oder Verzögerungen auftreten. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang zivilrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz bestehen.
Wenn Sie in Vermögensanlagen der TGI AG investiert haben
Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR vertritt bereits zahlreiche geschädigte Mandanten, die in die Edelmetalle investiert haben. Wir sind bestens vertraut mit den Argumenten der Gegenseite und der aktuellen Rechtsprechung und stehen Ihnen gerne für eine individuelle rechtliche Prüfung ihres Anliegens und Vertretung für betroffene Kapitalanleger und Investoren zur Verfügung. In vielen Konstellationen spielt der zeitliche Ablauf eine zentrale Rolle, etwa im Hinblick auf Ausschluss- und Verjährungsfristen, sodass zügiges Handeln ratsam ist.
Nach Informationen des Handelsblatts hat die liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Firmenzentrale der TGI AG in Vaduz durchsucht. Im Raum stehen unter anderem Vorwürfe des Betrugs und der Geldwäsche. Zugleich steht das Unternehmen bereits seit einiger Zeit im Fokus verschiedener Finanzaufsichtsbehörden.
Nach Berichten von Mandanten bietet die TGI AG derzeit in Einzelfällen Vertragsumstellungen oder vertragliche Rückabwicklungen an. Kennzeichnend sind dabei lange Auszahlungszeiträume von bis zu 24 oder sogar 36 Monaten, teilweise verbunden mit Ratenzahlungen oder gestaffelten Rückflüssen. Für viele Anleger klingt dies zunächst wie ein Entgegenkommen. Genau an dieser Stelle beginnt das rechtliche Risiko für Sie als Anleger.
Anleger der TGI AG sollten sich von Vertragsumstellungen oder Rückabwicklungsangeboten mit langen Auszahlungszeiträumen nicht vorschnell unter Druck setzen lassen. Jede Unterschrift unter eine neue Vereinbarung kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben und später kaum korrigierbar sein.Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben der TGI AG erhalten haben, können Sie sich gerne an KSR Fachanwaltskanzlei für Bank und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Siegfried Reulein wenden. Wir begleiten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Vertragsumstellungen oder Rückabwicklungsvereinbarungen enthalten oft umfassende Ausgleichs- und Verzichtsklauseln. Mit der Unterschrift erklären Anleger dann beispielsweise, auf weitergehende Schadensersatzansprüche zu verzichten oder die bisherige Beratung und Aufklärung als ordnungsgemäß anzuerkennen. Zudem können in den Vereinbarungen Fristen, Anerkenntnisse oder Schuldanerkenntnisse enthalten sein, die Ihre rechtliche Position bei späteren Klagen erheblich schwächen.
Prospekthaftung bei Prospektfehlern oder Pflichtverstößen Prospektpflicht – VermAnlG
Vermögensanlagen dürfen im Regelfall nur angeboten werden, wenn zuvor ein Verkaufsprospekt erstellt und von der Bafin gebilligt wurde (§§ 6 bis 8 VermAnlG). Die Billigung bedeutet, dass die Bafin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält, ob er kohärent, verständlich und vollständig im rechtlichen Sinne strukturiert ist. Die Behörde kontrolliert aber ausdrücklich nicht, ob alle Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Emittenten müssen im Prospekt klar darauf hinweisen, dass die Billigung keine inhaltliche Kontrolle oder Empfehlung darstellt. Wenn – wie bei der TGI AG – ein öffentliches Angebot ohne einen von der Bafin gebilligten Prospekt erfolgt, liegt ein Verstoß gegen das VermAnlG vor, der eine Untersagung des Angebots rechtfertigt und auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Die Bafin überprüft nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit oder Seriosität des Geschäftsmodells, sondern die Einhaltung formeller Anforderungen und die Verständlichkeit des Prospekts.
Die Emittentin trägt die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts und der weiteren Anlegerinformationen. Nach § 20 VermAnlG haftet sie, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind. Der Anleger kann dann in der Regel die Rücknahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblichen Kosten verlangen oder den Ersatz des Kursdifferenzschadens, wenn er die Anlage bereits veräußert hat. Unabhängig von der speziellen Prospekthaftung kommen auch Ansprüche aus allgemeinem Zivilrecht in Betracht, etwa aus § 280 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag.
Was bedeutet die Untersagung für betroffene Anleger?
Die Untersagung nach § 18 VermAnlG richtet sich in erster Linie gegen das öffentliche Angebot, also gegen Werbung und Vertrieb der Vermögensanlagen. Für zukünftige Anleger bedeutet dies, dass die fraglichen Produkte nicht mehr rechtmäßig im deutschen Markt angeboten werden dürfen, solange die Untersagung gilt. Bereits bestehende Verträge werden durch eine solche aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht automatisch unwirksam, sie bleiben zivilrechtlich grundsätzlich bestehen.
Für Kapitalanleger, die bereits investiert haben, können sich aus Prospektverstößen oder anderen Pflichtverletzungen Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche ergeben, die im Einzelfall zu prüfen sind. Ein Vorgehen gegen Emittent, Vertriebsunternehmen oder Anlageberater kommt ebenfalls in Betracht.
Vermittlerhaftung TGI AG bei Fehlberatung
Nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss der Vermittler insbesondere Informationen über die Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden einholen und prüfen, ob die empfohlene Anlage für diesen Anleger geeignet ist.
Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.
Gerade bei komplexen Konstruktionen mit Goldkomponenten oder Nachrangabreden ist eine umfassende und dokumentierte Aufklärung unverzichtbar, um spätere Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.
Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.
Unerlaubtes Einlagengeschäft: Haftung der Verantwortlichen
Die Erbringung eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt in vielen Rechtsordnungen nicht nur einen aufsichtsrechtlichen Verstoß, sondern auch einen Straftatbestand dar. In Deutschland ist dies in § 54 KWG geregelt; in Liechtenstein bestehen vergleichbare straf- und aufsichtsrechtliche Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verstoß gegen solche Schutzgesetze die persönliche zivilrechtliche Haftung der handelnden Personen auslösen. Grundlage ist § 823 Abs. 2 BGB, der Schadenersatzansprüche gewährt, wenn jemand schuldhaft gegen ein Gesetz verstößt, das gerade den Schutz Dritter – hier der Anleger – bezweckt.
Wenn Sie in Produkte der TGI AG oder vergleichbare Goldmodelle investiert haben, klären wir mit Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch die Erfolgsaussichten und sinnvollen nächsten Schritte. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um Ihre Position bestmöglich absichern zu können und Ihre Risiken begrenzen zu lassen.
Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
- Zeichnungsscheine und Verträge
- Produktinformationen
- Prospekte
- etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft
- Zahlungsnachweise
- Dokumentation, Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
- Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren vermögende Privatpersonen, Investoren und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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