
Goldbetrug, Edelmetallbetrug, Einlagebetrug, Kapitalanlagebetrug
03/04/2025
MonaCap – keine Bafin Erlaubnis – Anlagebetrug
08/04/2025Cleantech – Erfolge für Kapitalanleger: Trotz Aufforderungen und Kündigungen erhalten ThomasLLoyd Anleger kein Geld von ThomasLloyd zurück.
Zahlreiche Anleger haben sich an ThomasLloyd Fonds, sei es als stiller Gesellschafter oder mit Genussrechten beteiligt.
Nicht selten wurden diese Beteiligungen als „Private Placement „ ohne einen durch die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ) genehmigten Prospekt vertrieben.
In der neuesten „Wichtige Anlegerinformation“ für Anleger der Zweiten, Dritten bzw. Fünften Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI 5D, CTI 8, CTI 9D, CTI 15, CTI Vario D) wird über Gespräche in Hongkong / Fortführung der Gespräche als „Dual Track Prozess“ berichtet.
Aus den uns zur Verfügung stehenden Ausführungen des Wirtschaftsprüfers geht hervor, dass die ThomasLloyd im Geschäftsjahr 2022 einen Nettoverlust von 20 Millionen Euro verzeichnete und für 2023 weitere Verluste erwartet werden.
Die Gruppe befindet sich in einer umfassenden Umstrukturierung und das Unternehmen ist auch Gegenstand eines von der HMRC gestellten Antrags auf Auflösung wegen ausstehender Steuerschulden, der voraussichtlich mit der Einreichung dieser Finanzberichte beigelegt wird.
Die Fondsgesellschaften der Anleger, ThomasLloyd-Töchter z.B. Cleantech, machten 2020 mit einer Ausnahme ein dickes Minus. Es handelt sich jeweils um GmbH & Co KGs und die Anleger beteiligten sich als Kommanditisten und steuerten Kommanditkapital bei.
Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft (CTI Vario D): die Netto-Rendite betrug Minus 27 Prozent, der Verlust lag bei 12,4 Millionen Euro. Wert der Anteile ist drastisch geschrumpft.
Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft (Fondsname CTI 9 D): zum Jahresende 2020 wurde ein Minus von 80,5 Millionen Euro ausgewiesen. Auf Basis der GuV kommt ThomasLloyd in einem Schreiben an Anleger auf Minus 35 Prozent Netto-Rendite auf das durchschnittlich eingezahlte Kapital.
Das Kommanditkapital betrug bei der Fünften Cleantech 439,0 Millionen Euro. Verluste der Gesellschaft gehen zu Lasten des Kommanditkapitals. Anlegern stehen insgesamt nur noch etwa 35 Prozent von dem eingezahlten Geld.
Bei der Zweiten Cleantech drücken Verlustanteile die nach Entnahmen verbleibenden 67,6 Millionen Euro eingezahltes Kommanditkapital sogar auf nur noch 22,5 Millionen Euro.
Die Lage der Anleger bei der Cleantech Infrastrukturgesellschaft sieht noch schlechter aus: Ihre Gesellschaft wies zwar für 2020 einen Jahresüberschuss aus, Verluste belasten die Anteile der Anleger also in dem Jahr nicht. Aber ihr Kommanditkapital weist ohnehin keinen positiven Wert mehr auf.
Diese Umstände, zusammen mit weiteren Sachverhalten, führen zu erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit der Geschäftstätigkeit der ThomasLloyd Gruppe und des Unternehmens.
Dennoch ist es in Deutschland möglich, erfolgreich gegen ThomasLloyd bzw. Nachfolgegesellschaften vor Gericht zu gehen.
Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigt.
Weitere Entwicklung und Ausstiegsmöglichkeiten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Mai 2023, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keinen Einfluss auf bereits wirksam erfolgte Kündigungen von Genussrechtsbeteiligungen hat. Selbst wenn nach der Kündigung eine Rücknahmeerklärung erfolgte, ist aufgrund der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis keine wirksame Rücknahme möglich.
Parallel dazu bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht im August 2023 einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtgewährung gleichwertiger Rechte nach der Verschmelzung.
Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.
Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.
Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.
So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.
In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.
Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte
Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. um ihre Verträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden.
Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. die außerordentliche Kündigung der Anlageverträge, der Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.
Ratensparverträge mit Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren
Anleger der Zweiten Cleantech, die sich für Ratensparverträge mit Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren entschieden hatten, erlebten seit 2023 Probleme durch doppelte Abbuchungen bei erteilter Einzugsermächtigung.
Viele Anleger haben bereits ihre Einzugsermächtigungen widerrufen und Zahlungen eingestellt. Zusätzlich erleben Anleger bei der Dritten oder Fünften Cleantech mit Einmalanlagen seit Herbst 2020 Ausbleiben der versprochenen regelmäßigen Auszahlungen, was dazu führte, dass auch hier Anleger ihre Ratenzahlungen stoppten oder Stundungen beantragten, die teilweise genehmigt wurden.
Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in ThomasLloyd-Gruppe investiert haben.
In Vergangenheit erreichten uns Meldungen von Mandanten, die von der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG ein limitiertes Angebot für Ihren CTI Vario-Sparvertrag per E-Mail erhalten haben, in welchem Ihnen ein Angebot von bis zu 20 % Rabatt auf Sonderzahlungen Ihrer ausstehenden Pflichteinlage unterbreitet wurde.
Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Infrastruktur-Plattform „Erneuerbare Energien“ im Wege kontinuierlichen Weiterentwicklung um die Technologie-Plattform „nachhaltige Wasserversorgung“ erweitert werden soll.
Viele Anleger haben bereits ihre Zahlungen an die 2. CT eingestellt und haben nun Mahnbescheide erhalten und darauf mit einem Widerspruch reagiert, um Vollstreckungsbescheide zu vermeiden.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zweite Cleantech Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen einleiten.
Lediglich einen Widerspruch einzulegen reicht nicht aus.
Eine Einstellung der Zahlungen könnte zu einer Zahlungsklage durch die 2. CT führen.
Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. um ihre Verträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. die außerordentliche Kündigung der Anlageverträge, der Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung.
Treten Sie der Thomas Lloyd Anlegerschutzgemeinschaft bei und nutzen Sie Vorteile wie außergerichtliche Vertretung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche, regelmäßige Updates und Unterstützung bei der Rückabwicklung sowie Anspruchsberechnung.
Nicht selten wurden die tatsächlichen Risiken verschwiegen oder in unzulässiger Weise klein geredet und verharmlost.
Ansehnliche Renditen wurden versprochen. Besonderheiten der jeweiligen Anlageform wurden oftmals nicht erläutert.
Unsere Erfahrung zeigt, dass unsere Argumentation zur außerordentlichen Kündigung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erfolgreich ist.
Die Rechtsanwaltskanzlei KSR verzeichnet aktuell zahlreiche positive Urteile für Anleger, die in ThomasLloyd-Gruppe investiert haben.
Wir bearbeiten aktuell eine Reihe von Geldanlagen (ein Auszug) :
Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH und Thomas Lloyd Festzins;
Kommanditbeteiligungen bei der Zweiten und Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft;
Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG;
Genussscheine und Genussrechte bei Thomas Lloyd Private Wealth GmbH sowie der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft.
Des Weiteren umfassen von uns bearbeitete Fälle stille Beteiligungen an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH;
Genussrechte bei ThomasLloyd Investments GmbH sowie eine atypisch stille Beteiligung beim DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH:
Beteiligungen am ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICIV, Luxemburg.
Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
– Mahnbescheid
Wir beraten und vertreten seit mehr als 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
3. Stock
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de