Grundstückskaufvertrag kann nach Beurkundung formfrei geändert werden - KSR Law
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Grundstückskaufvertrag kann nach Beurkundung formfrei geändert werden

Der BGH hat mit einem Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17 – eine mehr als dreißigjährige Entscheidung bestätigt, die für Käufer und Verkäufer von Immobilien von besonderem Interesse ist und ist damit zwischenzeitlich aufgekommener Kritik gegen diese alte Rechtsprechung entgegengetreten.

Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem Käufer und Verkäufer einen Immobilienkaufvertrag bei einem Notar beurkunden haben lassen. Darin wurde die Auflassung vereinbart und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch beantragt. Käufer und Verkäufer wiesen den Notar an die Auflassungserklärung enthaltene Abschrift oder Ausfertigung der Urkunde erst zu erteilen, wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises nachgewiesen worden ist.

In der Folge vereinbarten Käufer und Verkäufer einvernehmlich eine Kaufpreisminderung. Den geminderten Kaufpreis hat der Käufer sodann überwiesen. Es kam in der Folge zum Streit. Der Verkäufer verlangte die Zahlung des Restkaufpreises von dem Käufer.

Diese Forderung hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei eine nachträgliche Herabsetzung des beurkundeten Kaufpreises eigentlich formbedürftig. Erfolgt die Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits die Auflassung erklärt worden ist, so bestehe kein Bedürfnis der weiteren notariellen Beurkundung dieser Vereinbarung, weil die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung mit der Auflassung erfüllt ist und daher nicht besteht.

Rechtsanwaltskanzlei KSR, Gutenstetter Straße 2, 90449 Nürnberg ist Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Unsere Rechtsanwälte sind schwerpunktmäßig mit allen Formen der Geld- und Kapitalanlage befasst und beraten bzw. vertreten Mandanten in allen rechtlichen Fragen von Immobiliengeschäften.