Totalschaden abzuwenden: Inhaberschuldverschreibung Hansapark Finance GmbH
22/02/2022Unzureichende Information über Verzugszins begründet Widerrufsrecht
17/05/2022Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29.03.2022 – 14 U 3259/20 – die von einer Sparkasse ausgesprochene Kündigung eines Prämiensparvertrags für unwirksam erklärt. Damit setzt das Oberlandesgericht seine kundenfreundliche Rechtsprechung im Komplex Sparkassen-Prämiensparen fort. Bereits am 16.11.2021 hat das Oberlandesgericht in einem anderen Fall ebenfalls eine Kündigung der Sparkasse für unwirksam erklärt. Beiden Entscheidungen liegen unterschiedliche Fallkonstellationen zugrunde.
In der Entscheidung vom 16.11.2021 – 14 U 185/21 – hatte das Oberlandesgericht über einen Fall zu entscheiden, in welchen in den Vertragsunterlagen eine feste Laufzeit von 1188 Monaten festgelegt worden war. Das Oberlandesgericht hat für einen solchen Fall ebenso wie zuvor das Oberlandesgericht Dresden klargestellt, dass hier eine feste Laufzeit vereinbart worden sei und daher anders bei Verträgen mit keiner festen Laufzeit eine vorzeitige Kündigung durch die Sparkasse nicht möglich sei.
In dem aktuellen Fall war in dem Vertragsformular von der Sparkasse eine Prämienstaffelung über 20 Jahre explizit benannt. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in einem solchen Fall es der Sparkasse verwehrt ist innerhalb dieses Zeitraums eine Kündigung auszusprechen.
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung, die Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein, Nürnberg, der eine Vielzahl von Kunden von Sparkassen in ganz Bayern betreut, seit Jahren in von ihm für Sparkassenkunden betriebenen Gerichtsverfahren sowie außergerichtlichen Interessenvertretungen vertritt.
Die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts erleichtern die Durchsetzung der Interessen von Sparkassenkunden, die sich mit der Kündigung ihrer Verträge durch die Sparkassen nicht zufrieden geben. Sie verbessern auch die Verhandlungsposition für die zweite noch nicht abschließend geklärte Problematik im Komplex „Prämiensparen“, nämlich der Nachforderung zu wenig gezahlter Zinsen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.2022 – XI ZR 234/20 – festgestellt, dass Zinsnachforderungsansprüche nicht vor Beendigung des Prämiensparvertrages verjähren und Sparkassen zu Unrecht eigenständig Zinskalkulationen einseitig ohne Einbeziehung des Kunden vorgenommen haben. Jedoch ist noch nicht abschließend geklärt, in welcher Höhe Zinsnachforderungen der Kunde im Einzelfall zu erwarten hat. Nach vorliegenden Berechnungen handelt es sich hierbei häufig um mehrere tausend Euro.
Vor diesem Hintergrund sollten Sparkassenkunden, insbesondere wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, von einem auf dem gebiet des Bankrechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten ein Vorgehen gegen die Kündigung aber auch im Hinblick auf Zinsnachforderungen beraten lassen.