Neue Kündigungswelle von Bausparkassen - KSR Law
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01/06/2017
Aufklärungspflichten auch nach Beitritt zu Anlagegesellschaft
08/06/2017
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Neue Kündigungswelle von Bausparkassen

Bislang haben sich Bausparkassen, die sich von unrentablen Bausparverträgen trennen wollten, auf Verträge konzentriert, bei denen die Zuteilungsreife bereits mehr als 10 Jahre bestand. Im Hinblick auf solche Verträge hat der BGH mit Entscheidung vom 21.02.2017 -XI ZR 272/16 – festgestellt, dass eine Kündigung durch die Bausparkasse aufgrund einer seit mehr als 10 Jahren bestehenden Zuteilungsreife in der Regel wirksam ist.

Nunmehr werden von Bausparkassen auch Bausparverträge in den Fokus genommen, die noch nicht mehr als 10 Jahre zuteilungsreif sind. Hier tut sich v.a. die Aachener Bausparkasse hervor. Sie bietet Kunden einen Tarifwechsel zu weitaus schlechteren Guthabenzinsen an. Lehnt der Kunde dieses Angebot ab, so erklärt die Bausparkasse die Kündigung und verweis auf eine angebliche Störung der Geschäftsgrundlage und kündigt an, das Bausparguthaben unverzinst zu verwahren. Sie verweist dabei in einem Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, vorliegenden Schriftwechsel auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 313 und 314 BGB.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sind derartige Kündigungen mit guten Argumenten angreifbar.

So hat der BGH beispielsweise in der zitierten Entscheidung einer Kündigung auf Grundlage des § 314 BGB eine Absage erteilt. Das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus übernehme, so der BGH, bei Darlehensverträgen – als solche werden Bausparverträge behandelt – mit einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht, hier also die Bausparkasse. Insofern läge vorliegend kein wichtiger Grund für eine Kündigung auf Grundlage des § 314 BGB vor.

In gleicher Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass eine Kündigung unter Verweis auf § 313 BGB nur dann in Betracht komme, wenn eine Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Bausparkasse nicht zumutbar sei. Die Hürden für eine solche Maßnahme sind sehr hoch. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 05.12.2016 – 17 U 185/15 – selbst einer Anpassung des Vertrages auf der Grundlage des § 313 BGB eine Absage erteilt.

Bausparkunden, die einen Tarifwechsel oder eine Vertragsanpassung von ihrer Bausparkasse angeboten bekommen oder gar die Kündigung des Bausparvertrages erhalten haben, sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr der Kündigung aufklären lassen.