Droht eine nachträgliche Beschränkung des Widerrufs nach Urteil des EuGH?
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04/05/2020In einer lang erwarteten Entscheidung hat das Oberlandesgerichts Dresden am 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19) festgestellt, dass die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig verwendeten Zinsanpassungsregelungen für Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam sind.
Diese Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für die Kunden der Stadt- und Kreissparkasse, welche sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen angeschlossen haben. Sie hat vielmehr große Bedeutung für Sparkassenkunden deutschlandweit, die seit den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bei ihrer Sparkasse solche Prämiensparverträge abgeschlossen haben.
Sparkassen haben deutschlandweit über viele Jahre Prämiensparverträge mit ihren Kunden geschlossen, welche regelmäßig eine variable Verzinsung vorsehen. Wie sich dieser variable Zins während der Vertragslaufzeit berechnen soll, also wann und unter welchen Umständen er steigen und sinken soll, blieb jedoch in den Vertragsformularen ungeregelt.
Infolgedessen gelangt das Oberlandesgericht Dresden richtigerweise zu dem Ergebnis, dass es sich aufgrund dessen um eine unzureichende Regelung handelt, welche die Zinsanpassungsklausel unwirksam macht. Dies entspricht konsequent der Rechtsprechung des BGH in Fällen von Sparverträgen mit ähnlichen Zinsanpassungsklauseln.
Ist eine solche Zinsanpassungsklausel unwirksam besteht eine Regelungslücke in dem Prämiensparvertrag, welche der ergänzenden Vertragsauslegung bedarf. Sparkassen tragen nun vor, wenn sie nun mit der Unwirksamkeit der Vertragsklausel konfrontiert werden, dass sie in der Vergangenheit insbesondere nach besagten BGH-Entscheidungen eigenständig Zinsanpassungsregelungen eingeführt haben, welche der BGH-Rechtsprechung gerecht würden. So führen Sparkassen regelmäßig aus, dass sie zwei oder vier Referenzzinssätze zur Anwendung kommen lassen, welche an unterschiedliche Laufzeiten anknüpfen, sie also eine Art Mischkalkulation vorgenommen hätten, welche dem typischen Charakter eines solchen Prämiensparvertrages entspräche.
Dem widerspricht nun offenbar das Oberlandesgericht Dresden und bestätigt damit die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der eine Vielzahl von Sparkassenkunden gegen Sparkassen deutschlandweit vertritt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – zur Kündigung eines Prämiensparvertrages durch eine Sparkasse festgestellt, dass dieser regelmäßig für einen Zeitraum von 15 Jahren nicht durch die Sparkasse gekündigt werden kann, da Prämiensparer zumindest einmal in den Genuss der Höchstprämie gelangen sollen, welche über die Jahre hinweg auf 50 % der Sparrate steigen sollte. Diese Höchstprämie fällt im 15. Jahr der Vertragslaufzeit an.
Insofern mutet es schon schwer nachvollziehbar an, dass Sparkassen ernsthaft die Auffassung vertreten, dass eine teilweise Verwendung von Referenzzinssätzen, welche lediglich eine dreimonatige oder einjährige Laufzeit zugrunde liegen, adäquat ist. In diesem Zusammenhang muss man nämlich wissen, dass die einzelnen Referenzzinssätze, welche sich in ihrem Laufzeiten unterscheiden, sich auch in der Zinshöhe unterscheiden. Je länger die Laufzeit, desto höher der Zins. Durch die Anwendung von Referenzzinssätzen mit vergleichsweise geringer Laufzeit ergeben sich geringere Zinsgutschriften für Prämiensparer.
Im Ergebnis muss nun mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, gegen welche aktuell noch Rechtsmittel eingelegt werden können, davon ausgegangen werden, dass die flächendeckend von Sparkassen deutschlandweit angewandten Zinsmodalitäten den Sparer rechtswidrig benachteiligen. Dies hat zur Folge, dass Prämiensparer teilweise erhebliche Zinsansprüche gegen ihre Sparkasse geltend machen können. In den von Rechtsanwalt Reulein vertretenen Fällen ergeben sich teilweise Nachzahlungsforderungen im hohen vierstelligen, teilweise sogar im fünfstelligen Eurobereich. Hierbei muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet und begutachtet werden, so dass sich eine pauschale Einschätzung verbietet.
Bedeutung hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden auch in einem anderen Zusammenhang. Das Oberlandesgericht weist den regelmäßigen Einwand von Sparkassen zurück, wonach mögliche Ansprüche der Kunden bereits verjährt seien, da es Ansprüche beträfe, die bereits vor Jahren entstanden seien. Auch insofern bestätigt es die Auffassung von Rechtsanwalt Reulein, dass der Anspruch des Prämiensparers nicht vor Beendigung des Prämiensparvertrages verjähren kann.
Somit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden in mehrfacher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung für den Kampf tausender Prämiensparer gegen Sparkassen hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf nicht gutgeschriebener oder nicht ausgezahlter Zinsen.
Sparkassenkunden, die Prämiensparverträge abgeschlossen haben sollten daher ihre Verträge prüfen und sich anwaltlich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Das gilt insbesondere, wenn sie Opfer der im vergangenen Jahr von Sparkassen deutschlandweit angestrengten Kündigungswelle geworden sind, da auch die Kündigung im Einzelfall angreifbar ist, so dass der Kunde vielfach für die Vergangenheit noch tausende von Euro von Zinsen zusätzlich verlangen kann und sogar die Fortsetzung des Vertrages auf der Grundlage höherer Zinsansprüche verlangen kann.