Prämiensparverträge: BaFin setzt Sparkassen unter Druck - KSR Law
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Prämiensparverträge: BaFin setzt Sparkassen unter Druck

In den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts sowie den frühen 2000er Jahren haben viele tausend Kunden von Sparkassen deutschlandweit Prämiensparverträge abgeschlossen. Diese Verträge waren attraktiv, gewährten sie doch dem Sparer eine attraktive Verzinsung. Zudem sahen die Verträge jährlich ansteigende Prämienzahlungen der Sparkasse zusätzlich zu der Verzinsung vor. Ab dem 15. Vertragsjahr sollte die Sparkasse 50 % der Sparrate als Prämie dem Kunden gutschreiben.
Unter Verweis auf die negative Zinsentwicklung haben Sparkassen in den vergangenen Jahren ihren Kunden diese Verträge gekündigt. Teilweise sind die Kündigungen wirksam (vgl. BGH, Urt. vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18). In manchen Konstellationen kann sich der Kunde jedoch gegen die Kündigung zur Wehr setzen.
Es ist ein variabler Zins vorgesehen. Jedoch findet sich in dem Vertrag kein Hinweis darauf, wann und unter welchen Bedingungen dieser steigen oder fallen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine solche Zinsklausel unwirksam. Sparkassen behaupten nun, dass sie nach Kenntniserlangung dieser BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 sich nach den Vorgaben des BGH gerichtet hätten. Der BGH hat vereinfacht gesagt klargestellt, dass die Vertragslücke durch die Anwendung eines Referenzzinssatzes zu schließen ist, der den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und dem Charakter des Vertrages gerecht wird. Regelmäßig geben sie an, sie hätten zwei, drei oder noch weitere Referenzzinssätze in einem prozentualen Mischverhältnis herangezogen.
Diese Praxis begegnet erheblichen Zweifeln, insbesondere da Sparkassen regelmäßig kurzläufige Referenzzinssätze heranziehen, was zu niedrigeren Zinsgutschriften führt, als wenn durchweg ein langfristiger Referenzzins von 10 Jahren herangezogen wird, wie dies vom BGH in nicht unähnlichen Fallkonstellationen in der Vergangenheit postuliert worden ist.
Unter Anwendung eines solchen langfristigen Referenzzinses können Sparkassenkunden aus dem Prämiensparvertrag abhängig von den Vertragsdaten, zum Beispiel dem Abschlussdatum und der Höhe der Sparraten im Einzelfall mehrere tausend Euro als Nachzahlung bzw. Gutschrift verlangen.
Insofern ist nachvollziehbar, dass Sparkassen die maßgebliche Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2004 nicht zum Anlass genommen haben, alle Prämiensparkunden hierüber zu informieren. Bis heute sehen Sparkassen hiervon ab. Auch in Vergleichen legen sie Wert auf Verschwiegenheit weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der eine Vielzahl von betroffenen Sparkassenkunden außergerichtlich und gerichtlich vertritt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits im Februar 2020 Sparkassen aufgefordert auf ihre Kunden zuzugehen und angemessene Lösungen anzubieten. Dies hat offensichtlich nicht gefruchtet. Nun kündigt die BaFin am 29.01.2021 an, Sparkassen verpflichten zu wollen auf ihre Kunden zuzugehen, sie zu unterrichten, dass die vertraglich vereinbarte Zinsklausel unwirksam ist und den Kunden eine Vertragsanpassung anzubieten bzw. eine solche zuzusagen. Die Sparkassen haben Gelegenheit zur Äußerung gegenüber der BaFin bis 26.02.2021 erhalten.
Sparkassenkunden sollten ihre Prämiensparverträge von einem im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt im Hinblick auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und auch hinsichtlich zu wenig gezahlter / gutgeschriebener Zinsen prüfen lassen.