Schadensersatz wegen Vermittlung Schifffonds „unter Freunden“
03/02/2016Ewiges Widerrufsrecht für Darlehensnehmer wird abgeschafft!
22/02/2016Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer unlängst ergangenen Entscheidung vom 16.12.2015 – 10 O 4081/15 (noch nicht rechtskräftig) – in einem von der KSR betreuten Fall eine von der Sparkasse Nürnberg im Juni 2008 verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erachtet und damit den Widerruf des Klägers für wirksam erklärt.
Damit schließt sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg an, welches mit Urteil vom 11.11.2015 – 14 U 2439/14 – dieselbe vielfach von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und einen auch nach Jahren nach Vertragsschluss erklärten Widerruf für wirksam erachtet hat.
Die von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung enthält u.a. eine Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Diese stellt eine Abweichung von dem gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster dar und ist gemeinsam mit der bereits mehrfach von dem BGH gerügten Passage „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ geeignet, den Verbraucher unzutreffend bzw. unzureichend über sein Widerrufsrecht zu informieren.
Die Rechtsprechung sowohl des Landgerichts Nürnberg-Fürth als auch des Oberlandesgerichts Nürnberg ist für Sparkassenkunden von erheblicher Bedeutung, da sämtliche Sparkassen jeweils in der Regel über die Jahre hinweg auch nach Änderung der gesetzlichen Muster inhaltlich identische Widerrufsbelehrungen verwendet haben, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Vielzahl von Darlehensnehmern bei der Durchsetzung ihres Widerrufs unterstützt.
Da die Bundesregierung aktuell eine rückwirkende Beseitigung des Widerrufsrechts für Darlehensverträge, die bis Mitte Juni 2010 geschlossen worden sind, nach Ablauf einer kurzen Karenzzeit plant, sollten betroffene Kunden, die sich von ihren häufig hochverzinsten Darlehen trennen wollen, baldmöglichst von einem auf dem Gebiet des Bankrechts spezialisierten Rechtsanwalts beraten lassen, ob ein Widerruf in ihrem Fall in Betracht kommt und welche Folgen ein solcher Widerruf auslöst.
Die regelmäßige Folge des Widerrufs ist, dass Verbraucher ohne Leistung eines Vorfälligkeitsentgelts das Darlehen zurückzahlen oder zu aktuell niedrigen Konditionen bei einer anderen Bank umschulden können. Oftmals erklären sich Banken und Sparkassen auch dazu bereit, den bestehenden Vertrag mit an dem aktuellen Zinsniveau orientierten Konditionen fortzuführen. Zudem kann der Kunde auch Nutzungsersatzansprüche sowie im Einzelfall auch überzahlte Zinsen von der Bank oder Sparkasse verlangen. Insgesamt kann ein Bankkunde erhebliche Summen einsparen.