EN-Storage: Anlagevermittler und Wirtschaftsprüfer schadensersatzpflichtig?
16/10/2018Unzulässige Nachforderung der Gemeinde bei städtebaulichem Vertrag
18/10/2018Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16 – festgestellt, dass bei Darlehensverträgen mit variablem Zins eine vertragliche Regelung, die eine Zinscap-Prämie oder eine Zinssicherungsgebühr dafür vorsieht, dass der variable Zins innerhalb eines gewissen Spektrums gehalten werden soll und weder eine Obergrenze über- noch eine Untergrenze unterschreitet , unwirksam ist, sofern es sich um keine individuelle Vereinbarung, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und diese laufzeitunabhängig bei Vertragsschluss in Rechnung gestellt wird.
Verbraucher, die einen Darlehensvertrag mit einer variablen Verzinsung und einer Zinsober- und Zinsuntergrenze nebst Zinscap-Präme / Zinssicherungsgebühr abgeschlossen haben, sollten diese Entscheidung des BGH zum Anlass nehmen von einem im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt die vertraglichen Regelungen einer Prüfung zu unterziehen.
Eine solche Prüfung kann bares Geld bedeuten, da im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung solcher Prämien / Gebühren der Verbraucher diese von seiner Bank zurückfordern kann.
Rechtsanwaltskanzlei KSR, Gutenstetter Straße 2, 90449 Nürnberg. Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit 15 Jahren Mandanten im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen und der fehlerhaften Beratung von Kapitalanlegern in ganz Deutschland.