In der Vielzahl von Entscheidungen des BGH zu Belehrungsmängeln sind vermeintlich unscheinbare Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16 – etwas untergegangen, die jedoch für erheblichen Sprengstoff in der Bankenbranche, die nach dem Ablauf der letztjährigen absoluten Widerrufsfrist für bis zum 10.06.2010 geschlossenen Darlehen etwas durchgeatmet hat, sorgen können.
Der BGH hat eigentlich eine Selbstverständlichkeit widergegeben, indem er klargestellt hat, dass unter einer Vertragsurkunde das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags zu verstehen ist.
Die Widerrufsfrist ist nicht nur bei Altverträgen bis 10.06.2010, sondern auch bei danach abgeschlossenen Verträgen u.a. auch an die Überlassung der Vertragsurkunde oder der Abschrift derselben gekoppelt. In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass Verbrauchern häufig nicht ein von beiden Parteien unterschriebenes Original oder eine Abschrift der Originalvertragsurkunde überlassen wird. In einem solchen Fall kommt daher – wenn man die Ausführungen des BGH konsequent weiterdenkt – ein Widerruf auch heute noch in Betracht, da das Erfordernis für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erfüllt ist. Für Banken und Sparkassen stellt dies ein Problem dar, da sie den Beweis für die Überlassung einer solchen Vertragsurkunde führen müssen.
Dieser Auffassung scheint nun als erstes Gericht das Landgericht München I folgen zu wollen. Ob andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen bleibt abzuwarten.
Jedenfalls besteht nunmehr wiederum Hoffnung für viele Verbraucher, die nach der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 davon ausgehen mussten, dass sie angesichts der Fehlerfreiheit der dort behandelten Belehrung sowie der von dem BGH angenommenen Fehlerfreiheit des gesetzlichen Musters, welches seit Juli 2010 in Anwendung ist, ein Widerruf nicht durchsetzbar sei. Gleiches gilt für Verbraucher, die vor dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag unterschrieben haben, den Widerruf erklärt haben und die Vertragsurkunde nicht erhalten haben.
Der Lauf der Widerrufsfrist kann seit Juli 2010 nicht nur durch Überlassung der Vertragsurkunde, sondern auch des Antrags des Verbrauchers auf Abschluss des Darlehensvertrages ausgelöst werden. Denkt man auch insofern die Rechtsprechung des BGH konsequent weiter, so ist unter dem Antrag des Verbrauchers ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Antragsformulars zu verstehen, welches er regelmäßig der Bank zusendet. Dieser Antrag muss ihm von der Bank überlassen werden, was nicht der Fall ist, wenn er das Blankoformular zugeschickt und dieses sodann unterschrieben an die Bank weiterleitet und diese sodann gesondert die Annahme des Vertragsangebots erklärt.
Es bleibt also spannend. Banken und Sparkassen können sich noch nicht beruhigt zurücklehnen.