Was ist ein Strohmann und wann liegt Strohmann-Betrug vor?
Strohmann-Betrug bezeichnet die vorsätzliche Täuschung über die wahre Identität einer handelnden oder verantwortlichen Person in Wirtschaftsangelegenheiten. Dabei wird ein sogenannter „Strohmann“ (oder Strohfrau) vorgeschoben, der im Namen einer anderen Person handelt, um deren Identität oder Interessenlage zu verdecken.
Gründe für den Einsatz eines Strohmanns können folgende Konstellationen abbilden:
- Umgehung von gesetzlichen Vorschriften oder Verboten
- Steuerhinterziehung
- Intransparenz von Geschäftsabläufen
- Verdeckung von Vermögenswerten.
Die Rechtslage zum Strohmann-Betrug ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, da der Begriff „Strohmann“ im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dennoch gibt es zahlreiche Vorschriften, die Strohmann-Handlungen rechtlich erfassen.
Zudem sind verschiedene Rechtsbereiche betroffen, je nachdem, in welchem Bereich ein Strohmann eingesetzt wird. Im Folgenden möchten wir auf die verschiedenen Rechtsbereiche eingehen und die Rechtslage erläutern.
Typische Konstellationen: Wo werden Strohmänner eingesetzt?
In unserer Praxis begegnen uns immer wieder ähnliche Muster, in denen ein Strohmann eingesetzt wird. Häufig geht es um Fälle, in denen jemand wegen eigener Schulden, einer Insolvenz oder berufsrechtlicher Beschränkungen nicht selbst als Geschäftsinhaber oder Geschäftsführer auftreten will oder darf. Dann wird eine nahestehende Person – etwa ein Familienmitglied, Lebenspartner oder Bekannter – als formaler Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter eingetragen, während der eigentliche „Hintermann“ die Geschäfte führt. Ebenso verbreitet sind Strohmann-Konstruktionen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, wenn mit formalen „Verleihern“ versucht wird, Lohn- und Sozialabgaben zu sparen oder tarifliche Standards zu umgehen. Auch beim Erwerb von Immobilien, bei Vermögensverschiebungen im Trennungs- oder Scheidungsfall oder beim Einsatz von Briefkasten-Gesellschaften im Ausland steckt nicht selten ein Strohmann dahinter. Je nach Zweck und Ausgestaltung können solche Modelle aber in strafbare Bereiche hineinreichen.
Strafrecht: Betrug nach § 263 StGB und weitere Delikte
Strafrechtlich steht beim Strohmann-Betrug häufig der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB im Zentrum. Betrug liegt vor, wenn der Täter durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum hervorruft, der zu einer Vermögensverfügung und zu einem Vermögensschaden führt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wer etwa einer Bank, einem Lieferanten oder Anlegern verschweigt, dass die formal verantwortliche Person nur Strohmann ist und der wahre Entscheidungsträger zahlungsunfähig, überschuldet oder vorbestraft ist, kann hierdurch eine relevante Täuschungshandlung begehen. Der Schaden zeigt sich dann darin, dass der Vertragspartner einen wirtschaftlich weniger werthaltigen Anspruch erhält, als er bei Kenntnis der wahren Verhältnisse eingegangen wäre.
Neben Betrug kommen je nach Fallgestaltung auch Untreue, Insolvenzdelikte oder Geldwäsche in Betracht. Eine pauschale Einordnung ist nicht möglich; entscheidend sind immer die konkreten Umstände, insbesondere welche Angaben gemacht wurden, was dem Geschäftspartner verschwiegen wurde und ob ein messbarer Vermögensschaden eingetreten ist.
Steuerrecht: Strohmann und Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Im Steuerrecht stehen Strohmann-Konstruktionen besonders im Fokus von Finanzverwaltung und Strafverfolgungsbehörden. Nach § 370 AO macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Wird eine Person nur als formale Inhaberin oder Unternehmerin vorgeschoben, während der wirtschaftlich Berechtigte im Hintergrund bleibt, stellt sich immer die Frage, wer steuerlich als Unternehmer, Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. Die Rechtsprechung zu Strohmann- und Treuhandverhältnissen im Umsatzsteuerrecht betont, dass auch der Strohmann leistender Unternehmer sein kann, wenn er zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist. Zugleich kann ein bloß zum Schein abgeschlossenes Strohmanngeschäft steuerlich unbeachtlich sein, wenn alle Beteiligten davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen in Wahrheit den Hintermann treffen sollen. In vielen Fällen liegt daneben eine Steuerhinterziehung vor, wenn bewusst falsche Erklärungen abgegeben oder Steueranmeldungen unterlassen werden, um die wahre Ertragslage zu verschleiern.
Arbeitsrecht und Sozialversicherung: Strohmann bei Arbeitnehmerüberlassung
Besonders heikel sind Strohmann-Modelle, wenn sie zur Umgehung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten genutzt werden. Ein klassischer Fall ist eine scheinbare Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein „Verleiher“ Personal nur für ein oder wenige vorbestimmte Unternehmen anwirbt und dauerhaft überlässt, obwohl tatsächlich der Einsatzbetrieb das Arbeitgeberrisiko trägt. In solchen Konstellationen ist der formale Verleiher häufig nur Strohmann, während der vermeintliche Entleiher in Wahrheit Arbeitgeber ist, mit allen Pflichten zu Lohnzahlung, Sozialabgaben und Arbeitsschutz. Die vom Strohmann zum Schein angestellten Arbeitnehmer können dann gegen ihren wirklichen Arbeitgeber die Vergütung und Lohnnebenleistungen verlangen, die dem Stammpersonal zustehen. Die Differenz zu den tatsächlich gezahlten Löhnen kann sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich nachgefordert werden. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Beitragshinterziehung.
Damit sind schnell existenzgefährdende Nachforderungen, Säumniszuschläge und Bußgelder verbunden.
Geldwäsche- und Transparenzpflichten: wirtschaftlich Berechtigter nach GwG
Auch das Geldwäscherecht reagiert ausdrücklich auf Strohmann- und Treuhandkonstruktionen. Nach § 3 GwG ist wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird. Dazu gehören insbesondere Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf andere Weise Kontrolle ausüben. Wer sich als Strohmann formal als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Kontoinhaber zur Verfügung stellt, ohne tatsächlich zu entscheiden und zu profitieren, kann dennoch als wirtschaftlich Berechtigter oder zumindest als verpflichtete Person im Sinne des Transparenzregisters in Erscheinung treten. Umgekehrt kann der eigentliche Hintermann als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert und meldepflichtig sein, auch wenn er nach außen nicht auftaucht. Verstöße gegen Melde- und Identifizierungspflichten, etwa durch bewusste Verschleierung der wirtschaftlich Berechtigten, können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden und sind ein wesentlicher Indikator für Geldwäscheverdachtsmeldungen.
Zivilrechtliche Haftung von Strohmann und Hintermann
Zivilrechtlich ist zunächst entscheidend, wer Vertragspartner geworden ist. Tritt der Strohmann im eigenen Namen auf, ist er nach allgemeinen Grundsätzen zunächst alleine aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Vertragspartner können also regelmäßig sowohl den Strohmann als auch – über deliktische Ansprüche – den Hintermann in Anspruch nehmen, etwa wenn ein Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegt war. In solchen Fällen kommt eine persönliche Haftung der handelnden Personen nach § 826 BGB in Betracht, also wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Daneben sind Schadensersatzansprüche aus Betrug möglich, wenn der Vertragspartner gerade durch die Täuschung über die wahre Verantwortungslage zum Vertragsabschluss bewegt wurde. In vielen Konstellationen versuchen sich Strohmänner damit zu verteidigen, sie seien nur „pro forma“ eingetragen gewesen und hätten von den Geschäften nichts gewusst. Die Rechtsprechung stellt aber hohe Anforderungen an solche Entlastungen, insbesondere wenn der Strohmann unterschreibt, Vollmachten erteilt oder über Geschäftskonten verfügt. Wer sich „hergibt“, ohne die wirtschaftlichen Hintergründe zu prüfen, trägt ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko.
Wie Sie Strohmann-Risiken vermeiden und rechtssicher gestalten
Strohmann-Konstruktionen sind in vielen Bereichen ein Warnsignal für Behörden, Banken und Gerichte. Wenn Sie überlegen, eine andere Person offiziell als Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer auftreten zu lassen, sollten Sie sich vorab klar machen, dass Sie sich damit in eine rechtliche Grauzone oder sogar in eindeutig strafbare Bereiche begeben können. Zulässig sind Treuhandmodelle oder Geschäftsführungen „auf fremde Rechnung“ nur, wenn sie offen, transparent und rechtlich sauber gestaltet werden – etwa mit klaren Treuhandverträgen, korrekter steuerlicher Behandlung und vollständiger Aufklärung der Vertragspartner.
Auch dann bleibt zu prüfen, ob berufs- oder aufsichtsrechtliche Vorgaben, etwa im Finanz- oder Immobilienbereich, eingehalten werden. Wenn Sie umgekehrt das Gefühl haben, selbst nur als Strohmann missbraucht zu werden, sollten Sie schnell handeln: Unterlagen sichern, keine weiteren Verpflichtungen eingehen und Ihre formelle Rolle rechtlich überprüfen lassen. In vielen Fällen lässt sich durch rechtzeitige Beratung Schaden begrenzen, etwa durch geordnete Beendigung des Modells, Korrektur von Steuererklärungen oder Nachverhandlungen mit Vertragspartnern.
Fazit: Frühzeitig handeln und individuelle Lösung finden
Strohmann-Betrug ist kein eigener Straftatbestand, kann aber eine ganze Kette schwerwiegender rechtlicher Folgen auslösen – von Betrug über Steuerhinterziehung bis hin zu arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen. Sowohl der Hintermann als auch der vorgeschobene Strohmann setzen sich erheblichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken aus, wenn die wahre Verantwortungs- und Interessenlage bewusst verschleiert wird. Zugleich gibt es Konstellationen, in denen Treuhand- oder Strohmannstrukturen rechtlich zulässig sein können, wenn sie transparent gestaltet und steuerlich korrekt behandelt werden. Welche Bewertung Ihr konkreter Fall erfährt, hängt immer von den Details ab: Wer wusste was, wer hat unterschrieben, wer hat wirtschaftlich profitiert und wer wurde getäuscht oder geschädigt.
Wenn Sie befürchten, in eine Strohmann-Konstruktion verstrickt zu sein – sei es als Hintermann, als geschädigter Geschäftspartner oder als Geschäftsführer oder Gesellschafter in den Fokus von Ermittlungen geraten sind, stehen wir Ihnen sofort und vertraulich zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihnen können Risiken analysiert und Handlungsoptionen entwickelt werden, um eine Strategie, wie Sie Ihre Position bestmöglich schützen können, zu erarbeiten.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.
