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06/04/2018Bares Geld durch Darlehenswiderruf sparen immer noch möglich
25/04/2018Geldanlagen am Grauen Kapitalmarkt scheitern nicht selten. Anleger erhalten entgegen der vollmundigen Zusicherungen von Vermittlern nicht die versprochenen Ausschüttungen. Vielfach ist das angelegte Geld verloren. Dies wäre schon schlimm genug. Oftmals erhalten Anleger dann aber auch noch Post von dem Insolvenzverwalter der gescheiterten Unternehmung, der sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen auffordert.
Daher stellt sich für Anleger die Frage, ob sie zur Rückzahlung verpflichtet sind oder ob sie sich erfolgreich gegen den Insolvenzverwalter zur Wehr setzen und die Ausschüttungen behalten dürfen.
Hier kommt es wie so oft auf den jeweiligen Einzelfall an. Der Insolvenzverwalter kann die Ausschüttungen zurückfordern, wenn der Anleger diese gar nicht erhalten durfte, weil beispielsweise das Unternehmen keine Gewinne gemacht hat. In diesem Fall spricht man von sog. unentgeltlichen Leistungen, die der Insolvenzverwalter zurückfordern kann, sofern diese innerhalb bestimmter Frist vor der Insolvenzeröffnung an den Anleger ausbezahlt worden sind.
Sollte sich also herausstellen, dass das Unternehmen Gewinne gemacht hat, hat der Anleger die Ausschüttung zurecht erhalten und darf diese behalten. Hierbei kann jedoch nicht einfach auf die vorliegenden Jahresabschlüsse abgestellt werden, sondern auf die tatsächliche Finanzlage. Insofern bedarf es einer eingehenden fachlichen Bewertung der Gesamtsituation des Unternehmens. Es ist demnach zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse fehlerhaft oder korrekt sind.
Eine Rückforderung kommt demnach nicht in Betracht, wenn die Ausschüttungen durch das Unternehmen erfolgt sind, obwohl die dort handelnden Personen wussten, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Ausschüttung an den Anleger bestand, wenn sie also Kenntnis darüber hatte, dass entgegen des Ergebnisses der Jahresabschlüsse Verluste erwirtschaftet worden sind und dennoch „Gewinn“ ausbezahlt worden sind. In diesem Zusammenhang ist es bereits ausreichend, dass die Verantwortlichen wussten, dass verschiedene bilanzielle Wertansätze tatsächlich überhöht waren.
Auch stellt sich regelmäßig die Frage, ob die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche nicht ohnehin verjährt sind.
Anleger einer gescheiterten Geldanlage des Grauen Kapitalmarkts sollten auf Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht sofort die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen vornehmen. Vielmehr sollten sie sich von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt dahingehend beraten lassen, ob die Forderung des Insolvenzverwalters begründet ist und ob sie sich dieser erfolgreich widersetzen können.